Strafvereitelung, § 258 I StGB

Aufbau der Prüfung - Strafvereitelung, § 258 I StGB

Die Strafvereitelung ist in § 258 I StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Rechtswidrige Vortat eines anderen

Im Tatbestand setzt die Strafvereitelung zunächst die rechtswidrige Vortat eines anderen voraus.

2. Vereiteln

Weiterhin verlangt die Strafvereitelung gemäß § 258 I StGB ein Vereiteln als geeignete Tathandlung. Dies liegt immer dann vor, wenn der Strafverfolgungsanspruch des Staates für geraume Zeit erschwert oder verhindert wird (ungefähr 8-10 Tage sind ausreichend).

3. Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen Vortat eines anderen

In subjektiver Hinsicht fordert die Strafvereitelung Vorsatz im Hinblick auf die Vortat sowie die Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich des Vereitelns.

4. Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich des Vereitelns

II. Rechtswidrigkeit

Daran schließen sich im Rahmen des § 258 I StGB die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt sind im Rahmen der Strafe die persönlichen Strafausschließungsgründe gemäß § 258 V, VI StGB zu beachten.

 

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