Staatsorganisationsrecht (Überblick)

Überblick - Staatsorganisationsrecht

Das Staatsorganisationsrecht umfasst drei klausurrelevante Bereiche.

I. Staatszielbestimmungen, Art. 20, 20a GG

Zum einen betrifft das Staatsorganisationsrecht die Staatszielbestimmungen, welche in Art. 20, 20a GG geregelt sind.

II. Oberste Bundesorgane, Art. 38-69 GG

Zum anderen gehören auch die obersten Bundesorgane zum Staatsorganisationsrecht, vgl. Art. 38-69 GG.

III. Staatsfunktionen, Art. 70-104 GG

Zuletzt regelt das Staatsorganisationsrecht auch die Staatsfunktionen in den Art. 70-104 GG. Hier geht es um die Art des staatlichen Handelns (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung).

IV. Grundrechte Art. 1-19 GG

Vor dem Staatsorganisationsrecht sind die Grundrechte geregelt. Diese betreffen das Verhältnis von Bürger und Staat, während das Staatsorganisationsrecht das staatliche Innenverhältnis betrifft.

V. Finanzverfassung, Art. 104a ff. GG

Auf das Staatsorganisationsrecht folgt in den Art. 104a ff. GG die Finanzverwaltung.

VI. "Vermischtes", Art. 21-37 GG

In der Lücke innerhalb des Staatsorganisationsrechts (Art. 21-37 GG) ist Vermischtes geregelt, wie beispielsweise die Rechtsstellung der Parteien oder das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Europa.

 

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