Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Aufbau der Prüfung - Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Die schwere Körperverletzung ist in § 226 StGB geregelt. Es kann – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde gelegt werden.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand, § 223 I StGB

Im Tatbestand setzt die schwere Körperverletzung den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung voraus.

2. Erfolgsqualifikation

a) Eintritt der schweren Folge

Die Erfolgsqualifikation des § 226 StGB setzt sodann zunächst den Eintritt der schweren Folge voraus. Dies ist in den Nr. 1 bis 3 geregelt.

aa) Nr. 1

Eine schwere Körperverletzung liegt somit dann vor, wenn der Verlust des Sehvermögens oder des Gehörs eingetreten ist (Nr. 1).

bb) Nr. 2

Ebenso besteht eine gefährliche Körperverletzung, wenn der Verlust eines wichtigen Gliedes eingetreten ist (Nr. 2).

(1) Glied

Glied ist jeder Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus hat.

(2) Wichtig

Wichtig ist dieses Glied, wenn es für das Leben jedes Menschen von erheblicher Bedeutung ist. Hier kann sich im Rahmen des § 226 StGB die Frage stellen, ob individuelle Verhältnisse berücksichtig werden.

(3) Verlust

Weiterhin verlangt die schwere Körperverletzung den Verlust des Gliedes. Dies ist jede völlige Abtrennung vom Körper.

cc) Nr. 3

Zuletzt ist eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB auch dann gegeben, wenn eine dauernde Entstellung oder Siechtum eingetreten sind (Nr. 3).

b) Kausalität

Weiterhin ist bei der Erfolgsqualifikation des § 226 StGB die Kausalität von Körperverletzungshandlung und dem Eintritt der schweren Folge zu prüfen.

c) Gefahrspezifischer Zusammenhang

Daran schließt sich der gefahrspezifische Zusammenhang an. Hierbei ist die Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des gefahrspezifischen Zusammenhangs von Bedeutung.

d) Fahrlässigkeit bezüglich des Eintritts der schweren Folge

Ferner fordert die schwere Körperverletzung Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge.

II. Rechtswidrigkeit

Es schließt sich die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld an.

III. Schuld

Im Rahmen der Schuld ist – aufgrund des besonderen erfolgsqualifizierten Charakters des § 226 StGB – die Prüfung der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit zu beachten.

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