Schwere Brandstiftung, § 306a II StGB

Aufbau der Prüfung - Schwere Brandstiftung, § 306a II StGB

Die schwere Brandstiftung ist in § 306a StGB geregelt. Dieser Exkurs befasst sich mit der schweren Brandstiftung nach § 306a II StGB. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Tatobjekt i.S.d. § 306 I Nr. 1 - 6 StGB

Im Tatbestand setzt die schwere Brandstiftung nach § 306a II StGB zunächst ein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 306 I Nr. 1-6 StGB voraus.

2. Tathandlung

Weiterhin verlangt die schwere Brandstiftung ein Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung.

3. Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung

Ferner fordert die schwere Brandstiftung nach Absatz 2 der Norm die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung. § 306a II StGB ist somit ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine Gefahr ist immer dann konkret, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher als dessen Ausbleiben ist.

4. Spezifischer Risikozusammenhang

Zuletzt ist eine schwere Brandstiftung objektiv nur dann gegeben, wenn auch ein spezifischer Risikozusammenhang vorliegt. Dies ist die Verknüpfung zwischen Tathandlung und Taterfolg. Letztere muss somit aufgrund der Brandstiftungshandlung entstanden sein.

5. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht setzt die schwere Brandstiftung nach § 306a II StGB Vorsatz voraus.

II. Rechtswidrigkeit

Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weiteren Besonderheiten an.

III. Schld

IV. Strafe

Zuletzt kann im Rahmen der Strafe die tätige Reue eine Rolle spielen.

 

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