Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB

Aufbau der Prüfung - Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB

Die schwere Brandstiftung ist in § 306a StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Räumlichkeit i.S.d. § 306 a I StGB

Im Tatbestand setzt die schwere Brandstiftung als taugliches Tatobjekt eine Räumlichkeit i.S.d. § 306a I Nr. 1-3 StGB voraus. Klausurrelevant sind nur die Nummern 1 und 3. Die schwere Brandstiftung verlangt somit ein Wohngebäude (Nr. 1) oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen (Nr. 3).

a) Nr. 1

Wohngebäude ist jeder nach allen Seiten und nach oben abgeschlossener, beweglicher oder unbeweglicher Raum, der tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dient, also Gebäude, in denen sich Menschen aufhalten oder tatsächlich wohnen. Auch gemischt-genutzte Gebäude können unter die schwere Brandstiftung fallen. Beispiel: Es werden wesentliche Teile eines Büros angezündet und das Feuer kann sich auf die daneben oder darüber liegenden Wohntrakte ausbreiten (wenn beispielsweise keine Feuerschutztür eingebaut ist). Als problematisch kann sich die schwere Brandstiftung gemäß § 306a I StGB in den Fällen erweisen, in welchen ein leeres Gebäude angezündet wird oder ein Gebäude, das entwidmet wurde.

b) Nr. 3

Weiterhin ist eine schwere Brandstiftung auch einschlägig, wenn eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, vorliegt ( (-), wenn ein Büro von 9-19 Uhr belegt ist, sich um 22 Uhr üblicherweise keiner mehr dort aufhält und das Büro um 22.30 Uhr angezündet wird).

2. Tathandlung

Als Tathandlung fordert die schwere Brandstiftung nach § 306a I StGB ein Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören.

a) Inbrandsetzen

b) Brandlegung

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht muss der Täter bei § 306a I StGB vorsätzlich handeln.

II. Rechtswidrigkeit

Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt kann die schwere Brandstiftung an einer tätigen Reue gemäß § 306e StGB scheitern.

 

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