Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB

Überblick - Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB

Der Schuldnerschutz ist im Rahmen der Abtretung in den §§ 404, 406 ff. BGB normiert. 

I. § 404 BGB

Zunächst gilt der Schuldnerschutz nach § 404 BGB. Dieser sieht für den Schuldnerschutz vor, dass Einwendungen, die der Schuldner gegenüber dem früheren Gläubiger hatte, auch gegenüber dem neuen Gläubiger gelten. Beispiel: A hat gegen B einen Forderung aus Kaufvertrag auf Zahlung des Kaufpreises. Diese Forderung tritt er an C ab. In seiner Funktion als neuer Gläubiger verlangt C Zahlung von B, §§ 398, 433 II BGB. Wenn die Forderung des A verjährt war, kann sich der B auch gegenüber C auf Verjährung berufen. 

II. § 406 BGB

Weiterhin folgt der Schuldnerschutz aus § 406 BGB. Hier ist die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger geregelt. Beispiel: Wie oben, nur dass B auch gegen A eine Forderung hat und mit dieser auch gegenüber C aufrechnen kann. Diese Schuldnerschutz begründende Norm enthält folglich eine Durchbrechung der Gegenseitigkeit. 

III. § 407 BGB

Darüber hinaus regelt auch § 407 den Schuldnerschutz für den Fall der Leistung an den bisherigen Gläubiger. Beispielsfall: Wie oben. Allerdings hat B von der Abtretung nichts erfahren und zahlt an A. C verlangt nun Zahlung von B. Letzterer kann diesem jedoch entgegenhalten, dass er mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger geleistet hat. C kann sich somit das Geld nur von A gemäß § 816 II BGB wiederholen. 

IV. § 408 BGB

Ferner besteht Schuldnerschutz nach § 408 BGB. Diese Norm regelt den Schuldnerschutz für den Fall der Mehrfachabtretung. Fall: Wie oben. Doch A tritt die Forderung erst an D und dann an C ab. Nun zahlt B an C. Eine Abtretung ist jedoch nur wirksam, wenn der Zedent auch der Forderungsinhaber ist. Hier hat A zunächst an D abgetreten und konnte somit nicht mehr an C abtreten. D verlangt von B Zahlung. Diesem kann B nach § 408 BGB entgegenhalten, dass er mit befreiender Wirkung an C geleistet hat. D muss sich somit an C halten. 

V. § 409 BGB

Zuletzt ist der Schuldnerschutz auch in § 409 für den Fall der Abtretungsanzeige geregelt. Fallbeispiel: Wie oben. A zeigt dem B die Abtretung an. Deshalb zahlt B an C. Jetzt stellt sich heraus, dass die Abtretung unwirksam war. A verlangt Zahlung von B. Diesem kann B entgegenhalten, dass er mit befreiender Wirkung an C gezahlt hat, sodass sich A gemäß § 816 II BGB an C halten muss.

 

 

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