Schadensersatzansprüche im Schuldrecht AT

Überblick - Schadensersatzansprüche im Schuldrecht AT

Die Schadensersatzansprüche im Schuldrecht AT können grundlegend in Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Schadensersatzansprüche neben der Leistung unterteilt werden. Schadensersatzansprüche statt der Leistung kommen dann in Betracht, wenn der Betroffene an der Leistung kein Interesse mehr hat, wohingegen Schadensersatzansprüche neben der Leistung unter Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bestehen.

I. Schadensersatz statt der Leistung

Schadensersatzansprüche im Schuldrecht AT, welche den Schadensersatz statt der Leistung betreffen, sind die anfängliche Unmöglichkeit nach § 311a II BGB, die nachträgliche Unmöglichkeit, geregelt in den §§ 280 I, III, 283 BGB, die Nicht- oder Schlechtleistung gemäß  §§ 280 I, III, 281 BGB sowie die Verletzung einer Nebenpflicht, vgl. §§ 280 I, III, 282 BGB.

1. Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a II BGB

Beispiel für Schadensersatzansprüche aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit: A verkauft B ein Fahrzeug, weiß aber nicht, dass ihm am Tag zuvor jemand in die Seite gefahren ist und ein Totalschaden vorliegt. Hier liegt ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor, also bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn B von A nun nicht mehr Übereignung des PKW beanspruchen kann, weil der primäre Erfüllungsanspruch wegen Unmöglichkeit nach § 275 I BGB untergegangen ist, so kann er jedoch unter den Voraussetzungen des § 311a II BGB Schadensersatz geltend machen.

2. Nachträgliche Unmöglichkeit, § 283 BGB

Fallbeispiel für Schadensersatzansprüche aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit: A verkauft B ein Fahrzeug. Nach Abschluss des Vertrags entsteht aufgrund eines Unfalls ein Totalschaden am Fahrzeug. B sind möglicherweise Schäden entstanden, weil er mit dem Kauf ein gutes Geschäft getätigt hat oder das Fahrzeug hätte gewinnbringend weiterverkaufen können. Ihm stehen somit Schadensersatzansprüche aufgrund der nachträglichen Unmöglichkeit zu, vgl. §§ 280 I, III, 283 BGB.

3. Nicht-/Schlechtleistung, § 281 BGB

Fallbeispiel für Schadensersatzansprüche wegen Nicht- bzw. Schlechtleistung: X bestellt für Werbezwecke bei dem Autohändler Z einen PKW. Z liefert nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, sodass X dem Z eine zweiwöchige Frist zur Leistungserbringung setzt. Diese Frist verstreicht fruchtlos, sodass sich X bei einem anderen Autohändler das gewünschte Fahrzeug kauft und es bedrucken lässt. Dieser Wagen kostet jedoch 1.000 Euro mehr als bei Z. Dies ist ein Fall der §§ 280 I, III, 281 BGB, welche die Nichterbringung oder nicht wie geschuldete Erbringung einer fälligen und noch möglichen Leistungspflicht trotz Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung regeln.

4. Nebenpflichtverletzung/Unzumutbarkeit, § 282 BGB

Fallbeispiel für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Nebenpflicht: C beauftragt D, seine Räumlichkeiten zu streichen und weist diesen ausdrücklich auf die Kaninchen hin, die dort immer am Wochenende frei herumlaufen. D beginnt ordnungsgemäß zu streichen. Am Samstag begibt sich C zu den Räumlichkeiten, in denen überall verendete, mit Farbe benetzte Kaninchen liegen. Daraufhin schickt C den D nach Hause und beauftragt einen Ersatzmaler, der allerdings ein paar hundert Euro mehr kostet. Diese Nebenpflichtverletzung berechtigt bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung zu Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 282 BGB. 

II. Schadensersatz neben der Leistung

Weiterhin existieren auch Schadensersatzansprüche neben der Leistung.

1. Schuldnerverzug, §§ 280 II, 286 BGB

Beispielsfall für Schadensersatzansprüche wegen Schuldnerverzuges: A bestellt bei B zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug, um dieses für Werbezwecke einzusetzen. Vereinbarter Lieferzeitpunkt ist der 1.8. An diesem Tag wird der Wagen jedoch nicht geliefert, sodass A sich ein Ersatzfahrzeug anmietet. A möchte nach wie vor die Übereignung des bei B bestellten Wagens und darüber hinaus den Ersatz der durch die Anmietung des Ersatzfahrzeugs entstandenen Kosten. A kann von B somit Schadensersatz neben der Leistung, und zwar aufgrund des Schuldnerverzuges, nach den §§ 280 II, 286 BGB verlangen.

2. Auffangtatbestand, § 280 I BGB

Zuletzt regelt § 280 I BGB Schadensersatzansprüche, die von den anderen Anspruchsgrundlagen aufgrund der Art der Pflichtverletzung oder oder der Art des geltend gemachten Schadens nicht erfasst werden. § 280 I BGB stellt somit einen Auffangtatbestand dar.

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