Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB

Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB

Aufbau der Prüfung - Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB

Der Schadensersatz im Rahmen der Gewährleistungsrechte im Kaufrecht ist in den §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB geregelt. Im Gewährleistungsrecht sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Schadensersatzansprüche neben der Leistung möglich. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für sämtliche Schadensersatzansprüche ist die Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache, § 433 I 2 BGB.

I. Schadensersatz statt der Leistung

Möglich ist ein Schadensersatzanspruch wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB. Bei der anfänglichen Unmöglichkeit der Nacherfüllung resultiert der Schadensersatz auf dem Grund, dass der Verkäufer sich über seine eigene Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht hinreichend informiert hat. Ferner ist Schadenersatz statt der Leistung wegen der nachträglichen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 283 BGB möglich. Bei einer möglichen Nacherfüllung, die vom Verkäufer jedoch nicht erbracht wird, greift der Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtleistung der Nacherfüllung (sog. Schlechtleistung) nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB. Bei der Verletzung von besonderen Schutzpflichten gemäß § 241 II BGB, kann ein Schadenersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 282 BGB entstehen.

II. Schadensersatz neben der Leistung

Ein Schadensersatz neben der Leistung kommt in Frage, wenn der Verkäufer sich mit der Nacherfüllung in Verzug befindet, §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB. Alle sonstigen Schadenersatzansprüche neben der Leistung sind über §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB abgedeckt.

III. Voraussetzungen:

1. Wirksamer Kaufvertrag

Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag.

2. Mangel

Weiterhin verlangt der Anspruch auf Schadensersatz einen Mangel im Sinne des §§ 434, 435 BGB.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Ferner muss der Mangel beim Anspruch auf Schadensersatz auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Dies ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wann die Gefahr übergeht, regeln die §§ 446, 447 BGB. Regelmäßig erfolgt der Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Übergabe.

4. Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatz-Norm

Zudem müssen die Voraussetzungen der entsprechenden Schadensersatznorm vorliegen. In § 437 Nr. 3 BGB verweist der Gesetzgeber fast ausschließlich auf Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht, das heißt gem. §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB, wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281, wegen Nichtleistung der Nacherfüllung (fortwährende Schlechtleistung) und wegen der Verletzung von Schutzpflichten §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 282 BGB. Für den Schadensersatz neben der Leistung erfolgt der Verweis wegen Verzuges der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 286 BGB und der sonstigen Schäden neben der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB.

In allen diesen Fällen sind die Voraussetzungen der jeweiligen Schadensersatzanspruchsgrundlage im allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt. In den §§ 434 ff. BGB werden nur punktuelle Ergänzungen, z. B. in § 440 BGB hinsichtlich der Fragen, wann die Nachfristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, vorgenommen.

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