Rücktritt vom Versuch-Versuch aus grobem Unverstand

Aufbau der Prüfung - Rücktritt vom Versuch – Versuch aus grobem Unverstand

1. Rücktritt vom Versuch

Der Rücktritt vom Versuch ist in § 24 StGB geregelt, wobei Absatz 1 den Rücktritt vom Versuch des Alleintäters und Absatz 2 den Rücktritt vom Versuch mehrerer Beteiligter betrifft.

a) Alleintäter, § 24 I StGB

aa) Kein fehlgeschlagener Versuch

Der Rücktritt vom Versuch des Alleintäters setzt nach § 24 I StGB zunächst voraus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen des Versuchs ist immer dann gegeben, wenn der Täter davon ausgeht, er könne den Erfolg nicht oder nicht mehr ohne Zäsur herbeiführen. Hier kann das Problem des mehraktigen Versuchs auftauchen.

bb) Rücktrittsanforderungen (unbeendeter / beendeter Versuch)

Weiterhin sind die sogenannten Rücktrittsanforderungen zu erörtern. Es kommt dabei darauf an, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch gegeben ist. Unbeendet ist ein Versuch i.S.d. § 24 I 1 1. Fall StGB, wenn der Täter davon ausgeht, er habe noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung getan. Beendet ist ein Versuch nach § 24 I 1 2. Fall oder S. 2  der Norm dann, wenn der Täter glaubt, er habe zur Tatbestandsverwirklichung alles Erforderliche getan. Hier müssen gegebenenfalls  auf die Probleme der außertatbestandlichen Zielerreichung, sogenannter Denkzettelfall, sowie des halbherzigen Rücktritts eingegangen werden.

cc) Freiwilligkeit

Zuletzt setzt der Rücktritt vom Versuch dessen Freiwilligkeit voraus. Freiwillig handelt der Täter immer dann, wenn er aus autonomen, nicht aber aus heteronomen Motiven zurücktritt.

b) Mehrere Beteiligte, § 24 II StGB

Der Rücktritt vom Versuch mehrerer Beteiligter i.S.d. § 24 II StGB kennt drei Konstellationen.

aa) § 24 II 1 StGB

In § 24 II 1 StGB ist der Rücktritt vom Versuch für den Fall geregelt, dass die Tat nicht vollendet wurde und dies auf dem Zutun des Beteiligten beruht.

bb) § 24 II 2, 1. Alt. StGB

Im Fall des § 24 II 2 1. Alt. StGB darf die Tat wiederum nicht vollendet sein, allerdings beruht dies nicht auf dem Zutun des Beteiligten.

cc) § 24 II 2, 2. Alt. StGB

§ 24 II 2 2. Alt. StGB normiert den ungewöhnlichen Fall, dass die Tat vollendet wurde, ein Rücktritt aber dennoch möglich ist.

2. Versuch aus grobem Unverstand

Zudem ist im Bereich der Strafe der Versuch aus grobem Unverstand zu beachten. Dieser steht in § 23 III StGB und ist von nur geringer Klausurrelevanz. Der Versuch aus grobem Unverstand ist ein besonders untauglicher Versuch und liegt immer dann vor, wenn es sich für den Täter geradezu aufdrängen muss, dass das, was er vorhat, nicht funktionieren kann. Beispiele: Abtreibung mittels einer Tasse Lindenblütentee, Tötung mittels eines Stücks Zuckers, wobei der Täter weiß, dass es sich um Zucker handelt.

 

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