Rückgriff des Verkäufers, §§ 445a, 445b BGB (§ 478 BGB)

Rückgriff des Verkäufers in einer Lieferkette, §§ 445a, 445b, 478 BGB

Sofern der Verkäufer vom Käufer wegen eines Mangels in Anspruch genommen wird, der Mangel jedoch nicht bei dem Verkäufer entstanden ist, erleichtern die §§ 445a, 445b BGB dem Verkäufer bei Verkauf neu hergestellter Sachen im Rahmen einer Lieferkette (Hersteller – Großhändler – Einzelhändler – Endabnehmer) einen Rückgriff gegenüber seinem Lieferanten.

I. Selbständiger Regress, § 445a I BGB

§ 445a I BGB gewährt einen selbständigen, verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch, der neben die Rechte aus § 437 BGB tritt, es handelt sich mithin um einen selbständigen Regress.

II. Verjährung, § 445b I BGB

Die Verjährung der Ansprüche aus § 445a I BGB und §§ 445a II, 437 ff BGB ist in § 445b BGB geregelt. Die Verjährung beträgt gemäß § 445b I BGB zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Allerdings regelt § 445b II 1 BGB eine Ablaufhemmung, sodass eine Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten ab Erfüllung der Ansprüche des Käufers durch den Verkäufer eintreten kann.

III. Unselbständiger Regress, § 445 a II BGB

Die Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB werden von § 445a II BGB in der Konstellation des Rückgriffs des Verkäufers in Bezug genommen und insoweit geregelt. Dieser sieht vor, dass im Rahmen der Geltendmachung der Ansprüche aus § 437 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Manche dieser Gewährleistungsrechte setzen jedoch voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt. So setzt beispielsweise ein Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB sowie der Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Diese Fristerfordernisse werden durch § 445a II BGB modifiziert, sodass im Falle des Verkäuferrückgriffs keine Fristsetzung erforderlich ist.

IV. Lieferkette, § 445a III BGB

§ 445a III BGB befasst sich mit der Lieferkette. Dieser regelt, dass § 445a auch in den Fällen Anwendung findet, wenn eine Kette von Verkäufern vorliegt. § 445a III BGB stellt im Rahmen einer Lieferkette klar, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a I BGB und die Regelung des § 445a II BGB entsprechend gegen den jeweiligen Verkäufer anwendbar ist. Die Voraussetzungen eines solchen „Kettenrückgriffs“ gemäß § 445a III BGB ist, dass die jeweiligen Schuldner Unternehmer gemäß § 14 BGB sind.

V. Sonderbestimmungen für Rückgriff des Unternehmers, § 478 BGB

§ 478 BGB enthält Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers für den Fall, dass der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Im Unterschied zu § 478 BGB ist es bei § 445a BGB unerheblich, ob Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind.

1. Anwendung des § 477 BGB, § 478 I BGB

Zunächst regelt § 478 I BGB, dass die Vorschrift des § 477 BGB Anwendung findet. Der § 478 I BGB ordnet an, dass die in § 477 BGB geregelte Beweislastumkehr, die eigentlich nur beim Verbrauchsgüterkauf gilt, auch auf Unternehmer anwendbar ist. Die zwölfmonatige Frist des § 477 BGB wird von § 478 I BGB insoweit modifiziert, als dass nicht an die Übergabe des Lieferanten an den Verkäufer, sondern vielmehr an die Übergabe des Verkäufers an den Käufer angeknüpft wird.

2. Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 445a III BGB, § 478 III BGB

Der § 478 III BGB stellt klar, dass die Regelungen des § 445a III BGB auch unmittelbar auf das Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Hersteller gelten, wenn als letzter Kaufvertrag ein Verbrauchsgüterkaufvertrag vorliegt.

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