Rechtsstaatsprinzip

Überblick - Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip ist Teil der Staatszielbestimmungen und in Art. 20 III GG normiert. Das Rechtsstaatsprinzip kennt sechs Ausprägungen.

I. Gewaltenteilung

Zunächst gehört die Gewaltenteilung zum Rechtsstaatsprinzip. Sie regelt, dass verschiedene Organe mit verschiedenen Funktionen existieren. Dies dient der effektiven, wechselseitigen Kontrolle und dem Ausbalancieren der Organe („checks and balances“). Es gibt jedoch auch zulässige Durchbrechungen der Gewaltenteilung, da diese nicht Selbstzweck ist. Beispiel: Rechtsverordnungen. Dies sind Legislativakte, die von der Exekutive erlassen werden. Vorgesehen ist ein solches Handeln in Art. 80 GG mit dem Hintergrund, dass hier keine Gefahren drohen, da aufgrund des ermächtigenden Gesetzes die Exekutive nur punktuell ermächtigt wird, legislativ tätig zu werden.

II. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Weiterhin betrifft das Rechtsstaatsprinzip auch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Diese regelt den Vorbehalt und den Vorrang des Gesetzes. Vorbehalt des Gesetzes meint, dass kein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz stattfinden darf. Daher ist das Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsaktes dahingehend zu beachten, als zunächst das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage zu prüfen ist. Der Vorrang des Gesetzes regelt hingegen, dass kein Handeln gegen das Gesetz erfolgen darf. Aus diesem Grund findet das Rechtsstaatsprinzip dahingehend Beachtung, als im Rahmen der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Ermächtigungsgrundlage die formelle und materielle Rechtmäßigkeit erörtert wird, also die Frage, ob sich der Verwaltungsakt im Rahmen der Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage hält.

III. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Ferner umfasst das Rechtsstaatsprinzip auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser wird in einem gesonderten Exkurs wieder aufgegriffen.

IV. Bestimmtheitsgebot

Darüber hinaus schließt das Rechtsstaatsprinzip auch das Bestimmtheitsgebot mit ein. Daraus folgt, dass der Inhalt von Normen bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, dass also Voraussetzungen und Rechtsfolge klar erkennbar sind. Problematisch ist an dieser Stelle die polizeirechtliche Generalklausel, welche in einigen Bundesländern das Merkmal der öffentlichen Ordnung enthält. Dieses wird definiert als die Summe aller ungeschrieben Regeln, die nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden für ein gedeihliches Zusammenleben unerlässlich sind. Diese Definition wirft im Hinblick auf ihre Bestimmtheit verfassungsrechtliche Bedenken auf.

V. Rechtssicherheit beziehungsweise Vertrauensschutz

Das Rechtsstaatsprinzip umfasst zudem auch das Gebot der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes. Diese Institute sind beispielsweise bei Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes relevant. Beispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt und nun will die Behörde den nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen. Dies richtet sich nach § 48 VwVfG. Hier steht, dass der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden kann, wenn schutzwürdiges Vertrauen vorliegt. Bei dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung Rechtssicherheit kann sich das Problem der Rückwirkung von Gesetzen stellen.

VI. Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG

Zuletzt erfasst das Rechtsstaatsprinzip auch den effektiven Rechtsschutz, vgl. Art. 19 IV GG. Hierzu zählt insbesondere die Rechtsweggarantie. Dies bedeutet, das man überhaupt Zugang zu den Gerichten hat. Es darf folglich kein staatliches Handeln geben, gegen das nicht geklagt werden kann. Allerdings betrifft die Rechtsweggarantie nicht nur das „Ob“ des Rechtswegs, sondern auch die Effektivität des eingeschlagenen Rechtswegs. Beispiel: Einstweiliger Rechtsschutz.

 

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