Rechtshindernde Einwendungen

Überblick - Rechtshindernde Einwendungen

Rechtshindernde Einwendungen werden auch Nichtigkeitsgründe genannt. Rechtshindernde Einwendungen betreffen die Wirksamkeit einer Einigung im Rahmen des Prüfungspunktes „Anspruch entstanden“. Rechtshindernde Einwendungen sind zu finden in den Regeln über die Geschäftsfähigkeit, bei schweren Fehlern in der Willenserklärung, im Rahmen der Form, bei Verstößen gegen Verbotsgesetze sowie bei Sittenwidrigkeit und Bedingungseintritt.

I. Geschäftsfähigkeit, §§104 ff. BGB

Rechtshindernde Einwendungen können somit zunächst im Rahmen der Geschäftsfähigkeit auftauchen. Die Geschäftsfähigkeit ist in den §§ 104 ff. BGB geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Auto und ist dabei unerkannt geisteskrank, dann wäre dies ein Nichtigkeitsgrund (rechtshindernde Einwendungen) nach den §§ 104, 105 BGB. Bei den rechtshindernden Einwendungen sind auch die Vorschriften über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zu beachten. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 106 ff. BGB. Beispiel: Wenn A acht Jahre alt ist und sein Rad an B verkauft, stellt sich die Frage, ob die Willenserklärung des A wirksam ist.

II. Schwere Fehler in der Willenserklärung, §§ 116-118 BGB

Weiterhin sind rechtshindernde Einwendungen bei schweren Fehlern in der Willenserklärung zu prüfen. Diese sind in den §§ 116-118 BGB geregelt und betreffen Scherz- oder Scheinerklärungen. Fall: Wenn A erkennbar nur eine Scherzerklärung abgibt, dann ist diese keine wirksame Willenserklärung.

III. Form, § 125 BGB

Weiterhin sind rechtshindernde Einwendungen im Rahmen der Form zu beachten, vgl. § 125 BGB. Beispiel: Wenn A dem B ein Grundstück verkauft, dann bedarf der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung nach § 311b I 1 BGB. Versäumen es A und B, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen, dann haben sich A und B nicht wirksam geeinigt, da rechtshindernde Einwendungen in Form der Formunwirksamkeit vorliegen.

IV. Verstoß gegen Verbotsgesetz, § 134 BGB

Auch Verstöße gegen Verbotsgesetze stellen gemäß § 134 BGB rechtshindernde Einwendungen dar. Danach ist ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Fallbeispiel: A beauftragt B, die Räumlichkeiten des A zu streichen, und zwar möchte A, dass B dies „schwarz“ gegen Bares tut. Nach Durchführung der Arbeiten möchte B seinen Werklohn aus Werkvertrag gemäß § 631 BGB haben. Fraglich ist, ob diese Einigung wirksam ist, da ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorliegt.

V. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

Ferner sind auch sittenwidrige Rechtsgeschäfte rechtshindernde Einwendungen. Die Sittenwidrigkeit ist in § 138 BGB geregelt. Fallbeispiel: A ist Unternehmer und möchte sein Europageschäft aufbauen und braucht dafür einen Kredit in Millionenhöhe. Also nimmt A seine Ehefrau mit zum Termin. Alles läuft glatt, A soll den Kredit bekommen, da fällt der Blick auf seine Frau, die über kein eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt. Sodann sagt der Bankangestellt: „Bürgen Sie doch für ihren Mann. Dies ist eine reine Formalität und sie lieben ihn doch auch.“ Hier kann man überlegen, ob der Bürgschaftsvertrag wirksam ist, da möglicherweise die Einigung gegen die guten Sitten verstößt und damit rechtshindernde Einwendungen vorliegen. Es ist zu beachten, dass die §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 307 BGB, vorrangig zu prüfen sind, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. § 138 BGB greift insofern nur bei Individualabreden.

VI. Bedingung, § 158 BGB

Zuletzt können rechtshindernder Einwendungen beim Bedingungseintritt relevant werden. § 158 BGB regelt die aufschiebende und die auflösende Bedingung. Ein Vertrag kann danach erst wirksam werden mit dem Eintritt bestimmter Umstände (aufschiebende Bedingung). Das heißt, er ist solange unwirksam, wie dieser Umstand nicht eintritt. Umgekehrt kann ein Vertrag auch zunächst wirksam sein und löst sich mit dem Eintritt bestimmter Umstände in Luft auf (auflösende Bedingung). Bedingungseintritte stellen mithin auch rechtshindernde Einwendungen dar.

 

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