Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft

Überblick - Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft

Im Rahmen der Bürgschaft stellt sich die Frage nach den Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft. Bei der Bürgschaft geht es um drei Personen: Den Hauptschuldner, den Gläubiger und den Bürgen. Fraglich ist nun, wie die Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft zwischen diesen Personen ausgestaltet sind. Beispiel: Der Hauptschuldner nimmt bei dem Gläubiger ein Darlehen auf (Hauptschuldverhältnis), vgl. § 488 BGB. Der Bürge (B1) schließt einen selbständigen Vertrag mit dem Gläubiger, in dem er sich für die Hauptschuld verbürgt, vgl. § 765 BGB. Darüber hinaus kann sich noch ein weiterer Bürge (B2) für die Hauptschuld verbürgen. Nun zahlt der Hauptschuldner nicht. Der Gläubiger wendet sich an B1 und dieser zahlt auch. Innerhalb der Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft erfolgt nach § 774 I BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang. Das bedeutet, dass der Anspruch, den der Gläubiger gegen den Hauptschuldner hatte, auf B1 übergeht. B1 kann daher aufgrund dieser Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft beim Hauptschuldner in voller Höhe Regress nehmen. Fraglich ist weiterhin jedoch, wie die Rechtsbeziehungen der Bürgen unter einander gestaltet sind. Dies ist insbesondere für den Fall interessant, wenn der Bürge vom Hauptschuldner nichts erhält. § 774 II BGB regelt für diesen Fall, dass Mitbürgen im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner haften, vgl. § 426 BGB. B1 hat aufgrund dieser Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft im Zweifel somit einen Ausgleichsanspruch in hälftiger Höhe gegen B2.

 

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