Rechtsbeugung, § 339 StGB

Aufbau der Prüfung - Rechtsbeugung, § 339 StGB

Die Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Es ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter

Im Tatbestand setzt die Rechtsbeugung als tauglichen Täter zunächst einen Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter voraus.

2. Bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache

Weiterhin muss diese Person gemäß § 339 StGB bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache sein.

3. Beugen des Rechts

Ferner verlangt die Rechtsbeugung ein Beugen des Rechts. Dies ist immer dann gegeben, wenn ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege vorliegt. Beispiel: Eine Haftsache wird vier Tage lang nicht entschieden, weil der Richter seiner sportlichen Tätigkeit nachgeht.

4. Verbesserung der Lage zugunsten einer Partei oder Verschlechterung zum Nachteil eins Beteiligten

Darüber hinaus fordert die Rechtsbeugung, dass dies zur Verbesserung der Lage zugunsten einer Partei oder zur Verschlechterung zum Nachteil eines Beteiligten erfolgt.

5. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Rahmen des § 339 StGB vorsätzlich handeln.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

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