Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme

Aufbau der Prüfung - Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme

Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird in maximal sechs Schritten geprüft.

I. Antrag, §§ 753, 754 ZPO

Zunächst setzt die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen Antrag nach den §§ 753, 754 ZPO voraus. Der Gerichtsvollzieher handelt nur auf Antrag. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. 

II. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Weiterhin verlangt die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Vollstreckungsverfahren. Wird wegen Geldforderungen in körperliche Sachen vollstreckt, ist der Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO zuständig. Gleiches gilt für die Vollstreckung wegen Herausgabeansprüchen nach § 883 ZPO. Ferner ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen zuständig, vgl. §§ 828, 764 ZPO. Das Prozessgericht ist hingegen zuständig, wenn es um die Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen geht. Dies ist das Gericht, das bereits den Titel produziert hat, also das Urteil erlassen hat. Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist üblicherweise das Grundbuchamt zuständig. Näheres ergibt sich aus der Grundbuchordnung. 

III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Ferner sind in Rahmen der Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme die allgemeinen Vollstreckungsvorraussetzungen zu erörtern.

1. Titel

Hier setzt die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme zunächst einen Titel voraus. Dies kann ein Urteil oder ein sonstiger Titel sein.

a) Urteil, § 704 ZPO

Das Urteil ist der Normalfall, vgl. § 704 ZPO.

b) Sonstige Titel, § 794 ZPO

Zu den sonstigen Titeln gehört beispielsweise der Vollstreckungsbescheid, vgl. § 794 Nr. 4 ZPO. Anstelle einer Klageerhebung kann ein Mahnbescheid beantragt werden. Bleibt dieser unwidersprochen, kann man einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem vollstrecken. Darüber hinaus ist auch die notarielle Urkunde gemäß § 794 Nr. 5 ZPO ein Titel. Dies bedeutet, dass man sich bereits in dem Vertrag in notarieller Urkunde der sofortigen Vollstreckung unterwerfen kann, sodass direkt aus der Urkunde vollstreckt werden kann.

2. Klausel, §§ 724, 725 ZPO

Zudem fordert die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen eine Klausel, vgl. die §§ 724, 725 ZPO. Vor der Vollstreckung muss eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils („zum Zwecke der Vollstreckung“) ausgestellt werden.

3. Zustellung, § 750 ZPO

Diese vollstreckbare Ausfertigung muss für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 750 ZPO auch zugestellt werden. Dies kann jedoch auch gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckungshandlungen passieren. 

(IV. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen)

Gegebenenfalls sind im Rahmen der Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Beispiel: § 756 ZPO. Dieser betrifft die Fälle, in denen der Vollstreckungsschuldner nur Zug um Zug verurteilt wurde gegen Erbringung der Gegenleistung. Wenn der Gläubiger vollstreckt, muss er seine Leistung gleichzeitig anbieten und darf den Schuldner nicht zur Vorleistung zwingen.

(V. Keine Vollstreckungshindernisse)

Zudem dürfen für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Vollstreckungshindernisse bestehen. Beispiel: § 775 Nr. 5 ZPO. Danach reicht es nicht aus, dass der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher behauptet, er habe bereits gezahlt. Vielmehr fordert diese Norm, dass ein Beleg vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass man gezahlt habe. Wird ein Beleg vorgelegt, darf der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken. Sonst wäre die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht gegeben. 

VI. Ordnungsgemäße Durchführung

Zuletzt erfordert die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme die ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme. Diese richtet sich nach dem jeweiligen Vollstreckungsverfahren.

 

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