Rechtfertigungsgründe (Überblick)

Überblick - Rechtfertigungsgründe

Es gibt keine abschließende Anzahl von Rechtfertigungsgründen. Die Rechtfertigungsgründe kann man in vier Gruppen unterteilen: Rechtfertigungsgründe aus dem StGB, Rechtfertigungsgründe aus dem BGB, Rechtfertigungsgründe aus der StPO und solche, die nicht ausdrücklich geregelt sind.

I. Aus dem StGB

Als Rechtfertigungsgründe aus dem StGB sind die Notwehr (§ 32), der rechtfertigende Notstand (§ 34) und die wenig klausurrelevante Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der Beleidigungsdelikte (§ 193) zu nennen.

II. Aus dem BGB

Im Rahmen des BGB sind folgende Rechtfertigungsgründe relevant: Der Defensivnotstand (§ 228), der Aggressivnotstand (§ 904), das allgemeine Selbsthilferecht (§ 229) und das Selbsthilferecht des Besitzers (§ 859). Diese Rechtfertigungsgründe sind nicht abschließend.

III. Aus der StPO

In der StPO existieren eine Vielzahl von Rechtfertigungsmaßnahmen. Relevant ist jedoch nur der Rechtfertigungsgrund des § 127, das sogenannte Festnahmerecht.

IV. Nicht ausdrücklich geregelt

Weiterhin existieren auch sogenannte ungeschriebene, nicht ausdrücklich geregelte Rechtfertigungsgründe. Klausurrelevant sind hierbei die rechtfertigende Einwilligung, die mutmaßliche Einwilligung und die Pflichtenkollision, welche primär im Rahmen der Unterlassungsdelikte eine Rolle spielt.

 

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