Raub, § 249 StGB

Aufbau der Prüfung - Raub, § 249 StGB

Der Raub ist in § 249 StGB geregelt. Er wird – wie üblich - dreistufig aufgebaut.

I. Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache

Wie beim Diebstahl setzt auch der Raub im Tatbestand zunächst eine fremde bewegliche Sache voraus.

2. Wegnahme

a) Fremder Gewahrsam

b) Begründung neuen Gewahrsams

c) Bruch

Zudem ist auch eine Wegnahme Voraussetzung. Allerdings kann sich im Rahmen des § 249 StGB unter dem Punkt Bruch das Problem der Abgrenzung des Raubes von der Erpressung bzw. der räuberischen Erpressung stellen. Diese äußerst relevante Problematik wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

3. Nötigungsmittel

Als zweite Tathandlung verlangt der Raub darüber hinaus die Einsetzung eines qualifizierten Nötigungsmittels. Dies kann nach § 249 I StGB die Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein.

a) Gewalt gegen Personen

b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

Als problematisch könnten sich die Fälle erweisen, in welchen der Bedrohte ein anderer als der Genötigte ist.

4. Vorsatz

Im subjektiven Tatbestand fordert der Raub ganz regulär, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat.

5. Finalität

Zusätzlich bedarf es aber die sogenannte Finalität bzw. den Finalzusammenhang. Dieser kann auch im objektiven Tatbestand vor dem Vorsatz geprüft werden, da er über eine objektive und eine subjektive Komponente verfügt. In objektiver Hinsicht muss beim Raub - im Unterschied zum räuberischen Diebstahl - erst genötigt und dann weggenommen werden. In subjektiver Hinsicht muss der Täter nötigen, um wegzunehmen. Das heißt, dass der subjektive Tatbestand des § 249 StGB nicht erfüllt ist, wenn der Betroffene erst nötigt, um sich beispielsweise Zutritt zu verschaffen oder sich aufzuwärmen und erst im Anschluss den Entschluss zur Wegnahme fasst. Fraglich ist im Rahmen der Finalität auch, ob ein Raub durch Unterlassen möglich ist. Auch dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

6. Zueignungsabsicht

Weiterhin muss der Täter auch mit Zueignungsabsicht gehandelt haben.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten.

III. Schuld

 

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