Prüfungsreihenfolge der Grundrechte

Prüfungsreihenfolge der Grundrechte

Im Rahmen der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ist die Prüfungsreihenfolge der Grundrechte maßgeblich.

I. Freiheitsgrundrechte vor Gleichheitsgrundrechten prüfen

Die Prüfungsreihenfolge der Grundrechte bestimmt zunächst, dass Freiheitsgrundrechte vor Gleichheitsgrundrechten zu prüfen sind. Beispiel: Art. 12 I GG vor Art. 3 I GG. Diese Prüfungsreihenfolge der Grundrechte folgt daraus, dass bei der Prüfung von Art. 3 I GG im Einzelfall Wertungen zu übernehmen sind, die aus den Freiheitsgrundrechten stammen. Daher ist es geschickter, die Freiheitsgrundrechte bereits geprüft zu haben. Formal-logisch ist dies nicht zwingend. Allerdings sollte diese Prüfungsreihenfolge der Grundrechte für die Zwecke der Klausur eingehalten werden.

II. Spezielle Freiheitsgrundrechte vor dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht prüfen

Weiterhin fordert die Prüfungsreihenfolge der Grundrechte, dass die spezielleren Freiheitsgrundrechte vor dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht des Art. 2 I GG geprüft werden. Diese Prüfungsreihenfolge der Grundrechte folgt aus dem Spezialitätsgrundsatz. Wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts betroffen ist, dann ist Art. 2 I GG nicht mehr anwendbar bzw. wird gesperrt. Es wird somit zunächst das Freiheitsgrundrecht geprüft und sodann das allgemeine Freiheitsgrundrecht angegliedert, dessen Anwendbarkeit jedoch verneint.

III. Allgemeines Gleichheitsgrundrecht neben den besonderen Gleichheitsgrundrechten anwendbar

Zuletzt bestimmt die Prüfungsreihenfolge der Grundrechte, dass Art. 3 I GG neben den besonderen Gleichheitsgrundrechten der Absätze 2 und 3 anwendbar ist. Auch hier ist bei der Prüfung jedoch mit den speziellen Gleichheitsgrundrechten zu beginnen.

 

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