Problem - Zweckveranlasser

Problem - Zweckveranlasser

Im Rahmen der Ordnungspflichtigkeit kann sich beim Verhaltensstörer der Zweckveranlasser als Problem stellen. Zweckveranlasser ist, wer veranlasst, dass andere ihrerseits die Gefahrenschwelle überschreiten. Fraglich ist nun, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zweckveranlasser herangezogen werden kann. Beispiel 1: A ist Ladenbesitzer und dekoriert sein Schaufenster derart aufwendig, dass sich eine Menschentraube auf dem Bürgersteig vor dem Laden bildet. Am Nachmittag haben sich so viele Menschen eingefunden, dass der fließende Straßenverkehr beeinträchtigt wird. Die Behörde überlegt nun, gegen A als Zweckveranlasser vorzugehen.

I. Eine Ansicht

Nach einer Ansicht, der subjektiven Theorie, ist ein Zweckveranlasser nur in Anspruch zu nehmen, wenn dieser nicht nur ursächlich dafür geworden sei, dass andere die Gefahrenschwelle überschritten hätten, sondern dieses auch gewollt habe.

II. Andere Ansicht (h. M.)

Die herrschende Meinung, auch objektive Theorie genannt, stellt beim Zweckveranlasser für dessen Polizeipflichtigkeit auf die Vorhersehbarkeit der Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere ab.

III. Stellungnahme

Die erste Ansicht argumentiert folgendermaßen: Es sei nicht billig, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der die Folgen seine Verhaltens nicht gewollt habe. Die herrschende Meinung wird mit der Effektivität der Gefahrenabwehr begründet. Subjektive Elemente seien der Gefahrenabwehr fremd. Würde man erst den subjektiven Willen des Betroffenen feststellen müssen, wäre es unmöglich die Gefahr abzuwenden. Im obigen Beispielsfall hat A sein Schaufenster aufwendig dekoriert, um möglichst viele potentielle Kunden anzulocken, in dem er sie zum Stehenbleiben und Innehalten veranlasst, sodass sie sodann möglicherweise den Laden betreten, um etwas zu kaufen. Mithin wäre er nach beiden Theorien polizeipflichtiger Zweckveranlasser. 

Beispiel 2: A ist Vorsitzende des Bienenzüchtervereins. Weiterhin existiert jedoch auch ein rivalisierender Wespenzüchterverein. Genauso traditionsreich wie diese beiden Vereinigungen ist auch deren Feindschaft. Dort, wo sich der Bienenzüchterverein aufhält, ist grundsätzlich auch der Wespenzüchterverein nicht weit. Trotz größter Geheimhaltung der Tagungsorte ist es in der Vergangenheit häufiger zu gewalttätigen Gegendemonstrationen gekommen. A plant nun die jährliche Bienenzüchterzusammenkunft. Trotz größter Vorsicht dringt etwas zu den Wespenzüchtern durch und diese kündigen gewalttätige Gegendemonstrationen an. Nach der subjektiven Theorie wäre der Bienenzüchterverein nicht ordnungspflichtiger Zweckveranlasser, da er alles dafür getan hat, dass Ort und Zeit der Tagung nicht bekannt werden. Etwas anderes würde lediglich bei einer gezielten Provokation gelten. Nach der objektiven Theorie müssten die Bienenzüchter eigentlich Zweckveranlasser sein, da es vorhersehbar war, dass trotz Geheimhaltungsmaßnahmen die Wespenzüchter gewalttätig auf den Plan gerufen werden. Dies wäre jedoch ein verwunderliches Ergebnis, da die Bienenzüchter lediglich ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ausüben wollen. In diesen Fällen verbietet sich auch nach der objektiven Theorie eine Betrachtungsweise, wonach jemand, der von seinem Grundrecht Gebrauch macht, Störer in Gestalt eines Zweckveranlassers ist. Mithin gelangen auch in dieser Konstellationen beide Ansichten zu dem Ergebnis, dass die Bienenzüchter nicht ordnungspflichtige Zweckveranlasser sind.
 

 

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