Problem - Verkehrsspezifische Gefahr bei § 315b StGB

Problem – Verkehrsspezifische Gefahr bei § 315b StGB

Im Rahmen des § 315b StGB kann die verkehrsspezifische Gefahr als Problem auftauchen. Die verkehrsspezifische Gefahr bei § 315b StGB wird definiert als eine Gefahr, die auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein muss. Eine solche verkehrsspezifische Gefahr ist bei § 315b StGB zu bejahen, wenn jemand einen Holzklotz von einer Brücke auf ein darunter fahrendes Auto wirft und das Auto getroffen wird oder der Klotz kurz vorher auf die Fahrbahn aufschlägt und das Auto konkret gefährdet ist. In einem solchen Fall realisieren sich die in dem Verkehrsvorgang typischen Fortbewegungskräfte des Autos. Eine verkehrsspezifische Gefahr i.S.d. § 315b StGB liegt mithin vor. Eine verkehrsspezifische Gefahr muss bei § 315b StGB jedoch verneint werden, wenn jemand aus einem fahrenden Auto auf den ihn verfolgenden Wagen einen Schuss abgibt und diesen auch trifft, sodass die Karosserie beschädigt wird. Begründet wird dies damit keine Gefahr vorliegt, die auf die für den Verkehrsvorgang typischen Fortbewegungskräfte des Autos zurückzuführen ist, da im Tatzeitpunkt die Bewegungsenergie des auftreffenden Schussprojektils der Grund für die Beschädigung ist. Eine verkehrsspezifische Gefahr i.S.d. § 315b StGB ist somit nicht bei jeder Sachbeschädigung oder Körperverletzung innerhalb des Straßenverkehrs oder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gegeben.

 

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