Problem - Stoffgleichheit

Problem – Stoffgleichheit

Im Rahmen der Bereicherungsabsicht kann sich das Problem der Stoffgleichheit stellen. Dies ist kein Problem im Sinne eines Streitstandes. Es geht vielmehr um die richtige Einordnung des Begriffs. Stoffgleichheit bedeutet, dass der Vermögensvorteil auf der Seite des Täters die Kehrseite des Vermögensschadens sein muss. Das heißt, dass ein und dieselbe Vermögensverfügung einerseits zum Schaden und andererseits zum Vermögensvorteil seitens des Täters oder eines Dritten führen muss. Beispiel hierfür sind die sogenannten Provisionsvertreterfälle: A ist Vertreter eines Zeitschriftenverlags und dreht einer Person X eine Zeitschrift an, die diese gar nicht haben will und nur aufgrund einer Täuschung erwirbt. Für den Vertragsschluss bekommt der Vertreter vom Verlag eine Provision ausgezahlt. Im Rahmen der Bereicherungsabsicht ist festzustellen, dass er den erstrebten Vorteil, hier die Provision, nicht unmittelbar durch den Vertragsschluss erhält, sodass eine Stoffgleichheit eigentlich zu verneinen wäre. Allerdings wird es dem Provisionsvertreter aber darauf angekommen sein, den Verlag zwischenzeitlich zu bereichern. Mithin ist die erforderliche Stoffgleichheit gegeben.

 

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