Problem - Omnimodo facturus

Problem – Omnimodo facturus

Das Problem des omnimodo facturus kann im Rahmen des Bestimmens innerhalb der Anstiftung auftauchen. Hierbei sind drei Konstellationen des omnimodo facturus denkbar: Aufstiftung, Abstiftung und Umstiftung.

I. Aufstiftung

Die erste Variante im Rahmen des omnimodo facturus ist die Aufstiftung oder sogenannte Anstiftung zur Qualifikation. Beispiel: A ist bereits fest entschlossen, den X zu verprügeln. B stimmt ihm zu, fordert A jedoch auf, einen Knüppel mitzunehmen. A verprügelt den X anschließend mit einem Knüppel und macht sich dadurch zumindest gemäß den §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB strafbar. Fraglich ist, wie B zu bestrafen ist.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint eine Strafbarkeit wegen Anstiftung in dieser Konstellation des omnimodo facturus mit der dogmatischen Begründung, dass der Täter bereits zum Grunddelikt entschlossen und ein Bestimmen daher nicht mehr möglich sei.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung bejaht eine Strafbarkeit gemäß § 26 StGB mit dem kriminalpolitischen Argument, dass der Täter nur in Bezug auf das Grunddelikt ein omnimodo facturus gewesen sei. Es finde vielmehr eine Unrechtssteigerung statt, indem der Entschluss zur Qualifikation hervorgerufen werde.

II. Abstiftung

Eine weitere Konstellation im Bereich des omnimodo facturus ist die Abstiftung. Beispiel: A ist bereits fest entschlossen, den X mit einem Knüppel zu verprügeln. B sagt ihm jedoch, er solle bitte den Knüppel zuhause lassen. X wird daraufhin nur mit den Fäusten verprügelt. Es stellt sich wiederum die Frage, wie B zu bestrafen ist. Hier kommt unstreitig § 26 StGB nicht in Betracht, da der Täter sogar schon omnimodo facturus bezüglich der Qualifikation war. Jedoch ist zu überlegen, ob nicht eine Bestrafung wegen Beihilfe zu erfolgen hat. Auch dies ist im Endergebnis zu verneinen, da durch die Abstiftung eine Risikoverringerung erfolgt ist und die objektive Zurechnung somit abzulehnen ist.

III. Umstiftung

Letztes Beispiel im Rahmen des omnimodo facturus ist die Umstiftung. Beispiel: A ist entschlossen, den X mit einem Baseballschläger zu verprügeln. B rät ihm, statt des Baseballschlägers einen Gartenschlauch zu verwenden. Dies tut A auch. Wiederum scheidet eine Strafbarkeit wegen Anstiftung aus, da keine Unrechtssteigerung stattgefunden hat. Es liegt lediglich eine andere Form des § 224 StGB vor. Allerdings wird die Beihilfe in diesem Fall bejaht, weil er dem Täter den Plan nicht ausgeredet hat, sondern ihn sogar bestärkt bzw. psychisch dabei unterstützt.

 

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