Problem - Irrtum über den Kausalverlauf

Problem – Irrtum über den Kausalverlauf

Beim Irrtum über den Kausalverlauf lassen sich zwei Situationen unterscheiden.

I. Grundfall

Der Grundfall des Irrtums über den Kausalverlauf zeichnet sich dadurch aus, dass der Erfolg zwar eintritt, aber auf einem anderen Wege als vom Täter vorgesehen. Dies könnte bereits im Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung bearbeitet werden. Beispiel: A stößt B mit Tötungsvorsatz von einer hohen Brücke. Dabei geht er davon aus, dass B durch den Aufprall auf das Wasser sterben werde. B fällt von der Brücke, bleibt jedoch am Betonpfeiler der Brückenvorrichtung hängen und verstirbt auf diese Weise. Bei dem Irrtum über den Kausalverlauf kommt es darauf an, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Abweichung handelt. Ist die Abweichung im Irrtum über den Kausalverlauf unwesentlich, entfällt der Vorsatz - wie hier - nicht.

II. Zweiaktige Geschehensabläufe

Neben dem Grundfall im Irrtum über den Kausalverlauf besteht auch noch der Fall des zweiaktigen Geschehens. Hier lassen sich wieder zwei Konstellationen unterscheiden.

1. Versuch und Fahrlässigkeit

In der ersten Konstellation führt der Täter den ersten Akt vorsätzlich herbei, dieser bleibt allerdings im Versuch stecken. Der zweite Akt wird hingegen vollendet, aber fahrlässig ausgeführt. Dies ist der im Irrtum über den Kausalverlauf sehr bekannte Jauchegrube-Fall. Der Täter würgt eine andere Person mit Tötungsvorsatz, das Opfer überlebt jedoch und der Täter wirft die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube, in welcher das Opfer verstirbt.

a) Eine Ansicht

Eine Auffassung geht von zwei Akten aus und nimmt daher einen versuchten Totschlag sowie eine fahrlässige Tötung an.

b) Andere Ansicht (h.M.)

Nach herrschender Meinung wird der Irrtum über den Kausalverlauf hier wie folgt behandelt: Es liegt ein einheitliches Geschehen vor. Aufgrund eines einheitlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist ein vollendeter Totschlag anzunehmen.

2. Fahrlässigkeit und Versuch

Der zweite Unterfall im Irrtum über den Kausalverlauf stellt sich wie folgt dar: Der erste Akt ist erfolgreich, wird allerdings fahrlässig begangen und zu einem zweiten Akt kommt es gar nicht mehr. Die Tat bleibt allenfalls im Versuch stecken. Beispiel: Täter gibt Gift in den Tee des Opfers und plant, dass das Opfer den Tee trinkt, ohnmächtig wird, an einem anderen Ort erwacht, wo es ein Formular unterzeichnen soll und er das Opfer sodann erschießt. Tatsächlich wird das Opfer von dem Gift ohnmächtig, stirbt aber auf dem Weg in die nächste Stadt. Es kommt daher weder zum Unterzeichen des Formulars noch zum Erschießen des Opfers. Die herrschende Meinung prüft vorliegend ein vollendetes Delikt und dort innerhalb des Vorsatzes den Irrtum über den Kausalverlauf. Innerhalb des Irrtums über den Kausalverlauf ist wiederum zu erörtern, ob eine wesentliche oder eine unwesentliche Abweichung vorliegt. Wesentlich ist eine Abweichung im Irrtum über den Kausalverlauf, wenn der Täter mit dem ersten Akt noch nicht unmittelbar zu dem vorgestellten zweiten Akt ansetzt, wenn also wesentliche Zwischenschritte hierfür erforderlich sind. Im vorherigen Beispiel ist dies der Fall, sodass der Vorsatz entfällt.

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