Problem - Haftung der Gesellschafter

Problem – Haftung der Gesellschafter

Die Haftung der Gesellschafter einer GbR ist an sich nicht fraglich. Es ist jedoch umstritten, wie die Haftung der Gesellschafter dogmatisch zu begründen ist. Beispiel: Es existiert eine GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B. A ist mit einem Fahrzeug der Gesellschaft in deren Dienste unterwegs und fährt hierbei den C an. Natürlich hat C verschiedene Ansprüche gegen A (§§ 823 I, II BGB, 18 StVG). Auch die GbR haftet für diese Verbindlichkeiten mit. Fraglich ist jedoch, ob auch eine Haftung des B als anderer Gesellschafter besteht.

C könnte gegen B einen Anspruch aus § 823 I BGB haben. B selbst hat nichts falsch gemacht. Es stellt sich somit allein die Frage, ob er in seiner Funktion als Gesellschafter der GbR haftet.

I. Anspruch entstanden

Im Rahmen der Anspruchsentstehung ist zunächst das Problem der Haftung der Gesellschafter zu erörtern.

1. Theorie der Doppelverpflichtung

Eine Ansicht vertritt bezüglich der Haftung der Gesellschafter einer GbR die Theorie der Doppelverpflichtung. Sie löst die Problematik der Haftung der Gesellschafter über die Stellvertretungsgrundsätze der §§ 164 ff. BGB. Die Haftung der Gesellschafter sei davon abhängig, wen der A vertreten habe. Prinzipiell vertrete ein Gesellschafter nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter. A würde nicht nur für die GbR, sondern auch für B handeln. Allerdings greift bei der Haftung der Gesellschafter die Theorie der Doppelverpflichtung nur dann, wenn ein rechtsgeschäftliches Handeln vorliegt. Die Stellvertretung greift bei Delikt jedoch nicht. Im vorliegenden Fall, wo es um eine deliktische Haftung geht, würde es dazu kommen, dass B nicht mitverpflichtet wurde. Diese Ansicht hinsichtlich der Haftung der Gesellschaft wird mit dem Wortlaut des § 709 BGB begründet. Dort stehe, dass ein Gesellschafter die anderen Gesellschafter vertrete.

2. Akzessorietätstheorie

Die herrschende Meinung vertritt in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter die sogenannte Akzessorietätstheorie. Diese knüpft bei der Haftung der Gesellschafter einer GbR an § 128 HGB analog an. § 128 HGB regelt die Haftung der Gesellschafter bei der OHG. Dort ist geregelt, dass die Gesellschafter allein wegen ihrer Stellung als Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Diese Idee wird auf die GbR übertragen. Als Argument für diese Sichtweise der Haftung der Gesellschafter einer GbR wird die Vergleichbarkeit von OHG und GbR angeführt. Die GbR sei die kleine Schwester der OHG. Zudem bestehe ein Interesse daran, ein einheitliches Haftungssystem zu etablieren. Es könne daher keinen Unterschied machen, ob der Schuldgrund rechtsgeschäftlicher oder deliktischer Natur sei. Wenn im Beispielsfall zunächst A nach § 823 I BGB haftet und dann auch die GbR über § 31 BGB analog besteht auch eine Gesellschaftsverbindlichkeit. Mithin haftet die GbR, sodass B als Gesellschafter nach der herrschenden Meinung auch für diese deliktische Verbindlichkeit haftet.

II. Anspruch nicht erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Da der Anspruch nicht erloschen und auch durchsetzbar ist, hat C gegen B einen Anspruch aus § 823 I, II BGB, § 31 BGB analog, § 128 HGB analog.

 

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