Problem - Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO

Problem – Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO

Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage kann sich das Problem der Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO stellen. Dies betrifft die Präklusion von Einwendungen, die Gestaltungsrechte betreffen. Beispiel: G hat gegen S einen Anspruch aus § 488 I 2 BGB. S hat gegen G einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB. Weil S das Darlehen nicht zurückzahlt, erwirkt G einen Titel. Jetzt erst rechnet S mit seiner Kaufpreisforderung auf. Davon unbeeindruckt betreibt G die Zwangsvollstreckung in ein Fahrzeug, das sich bei S befindet. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage unter Hinweis darauf, dass er mittlerweile aufgerechnet habe und die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung erloschen sei. Besteht die Forderung, stellt sich die Frage, ob diese Einwendung der Aufrechnung ausgeschlossen ist, weil der S erst jetzt die Aufrechnung einwendet. An dieser Stelle taucht mithin das Problem der Gestaltungsrecht bei § 767 ZPO auf. 

I. Eine Ansicht (Rspr.)

Eine Ansicht, die Rechtsprechung behandelt das Problem der Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO derart, dass sie auf die Gestaltungslage ab stellt. Habe beispielsweise die Aufrechnungslage schon vor der mündlichen Verhandlung, in der das Urteil erwirkt worden sei, vorgelegen, dann sei die Einwendung der Gestaltungsrechte präkludiert. Die Vollstreckungsabwehrklage des S hätte vorliegend somit keinen Erfolg und G könnte vollstrecken. Als Argument für diese Behandlung der Gestaltungsrechte bei § 767 ZPO wird der Wortlaut des § 767 II ZPO angeführt („Gründe, auf denen sie beruhen“). Dies bedeutet, dass es auf die Gestaltungslage, nicht jedoch auf die Erklärung ankomme. Zudem spreche der Schutz des Gläubigers für eine solche Handhabung der Gestaltungsrechte. Dieser habe auf die Rechtskraft des Urteils vertraut und müsse in diesem Vertrauen geschützt werden. 

II. Andere Ansicht (h.L.)

Die andere Ansicht, die herrschende Literatur, stellt bei der Frage der Gestaltungsrechte im Rahmen des § 767 ZPO auf die Gestaltungserklärung ab. Sei diese erst nach dem Urteil erklärt worden, wäre sie nicht präkludiert. Begründet wird dies mit dem Schutz des Schuldners. Diesem stehe ein Gestaltungsrecht zu. Er könne daher er nicht gezwungen werden, dieses Recht frühzeitig auszuüben. Es sei sein Recht, das durch den Prozess nicht geschmälert werde. Solange die materiellen Voraussetzungen für die Aufrechnung vorliegen würden, könne er die Aufrechnung erklären, wann er möchte.

 

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