Problem - Erforderlichkeit der Firmenfortführung

Problem – Erforderlichkeit der Firmenfortführung

Im Rahmen des § 25 HGB kann sich das Problem der Erforderlichkeit der Firmenfortführung stellen. Fraglich ist somit, ob es für die Haftung nach § 25 HGB tatsächlich erforderlich ist, dass der Name des Unternehmens fortgeführt wird, oder ob es ausreicht, dass das Unternehmen in der Sache fortgeführt wird. Beispiel: A hat einen Großmalereibetrieb hat, den er unter der Bezeichnung „Anton Meyer“ führt. A überträgt das Unternehmen auf B, der das Unternehmen in „Bodo Hansen“ umbenennt. Alles bleibt gleich, lediglich der Name des Unternehmens ändert sich. C hatte ursprünglich eine Forderung gegen A aus Kaufvertrag. Anlässlich der Unternehmensübertragung kommt C auf die Idee, den Kaufpreiszahlungsanspruch gegen B geltend zu machen, vgl. §§ 433 II BGB i.V.m. § 25 I 1 HGB. In der Anspruchsprüfung ist bei der Firmenfortführung fraglich, ob tatsächlich eine Erforderlichkeit derselben gegeben sein muss, ob es also erforderlich ist, dass B die Firma des A fortführt, also weiterhin mit „Anton Meyer“ firmieren muss.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht die Erforderlichkeit der Firmenfortführung. Die Erforderlichkeit der Firmenfortführung wird mit dem Wortlaut des § 25 I 1 HGB begründet. Dieser spreche von einer Firmenfortführung, was für deren Erforderlichkeit spreche. Zudem ergebe sich auch aus der Systematik eine Erforderlichkeit der Firmenfortführung. § 25 HGB befinde sich in dem Abschnitt über die Firma. Mithin sei anzunehmen, dass auch die Vorschrift davon ausgehe, dass die Firma geregelt werde, also die Fortführung der Bezeichnung.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung verneint hingegen die Erforderlichkeit der Firmenfortführung. Vielmehr sei eine Unternehmensfortführung ausreichend. Eine bloß andere Bezeichnung sei dagegen unschädlich. Als Argument für die Entbehrlichkeit der Firmenfortführung wird der Sinn und Zweck des § 25 I 1 HGB angeführt. Dieser sei die Sicherung der Haftungskontinuität. Überträgt A sein Unternehmen auf B, dann ist C immer noch schützenswert, da die Haftungsmasse, die den Anspruch des C gegen A abgesichert hat, nun bei B angesiedelt ist und das unabhängig davon, ob sich die Bezeichnung ändert. Daher sei nicht an die Bezeichnung, sondern an die Substanz anzuknüpfen.

 

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