Problem - Entstehung eines Pfändungspfandrechts

Problem – Entstehung eines Pfändungspfandrechts

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen kann sich das Problem der Entstehung eines Pfändungspfandrechts stellen. Das Problem der Entstehung eines Pfändungspfandrechts betrifft insbesondere die Fälle, in denen in schuldnerfremde Sachen vollstreckt wird, die Sache dem Vollstreckungsschuldner mithin nicht gehört. Beispiel: E leiht S sein Auto. G hat gegen S eine offene Forderungen und erwirkt einen Titel. Der Gerichtsvollzieher wird zu S geschickt und pfändet dort das Fahrzeug des E. Das Fahrzeug wird anschließend an X versteigert. X zahlt und der erzielte Versteigerungserlös wird an G ausgekehrt.

E könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Versteigerungserlös gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt

Hier hat G Besitz und Eigentum an den Geldscheinen erlangt.

II. In sonstiger Weise

Dies müsste auch in sonstiger Weise geschehen sein, also nicht durch Leistung und durch niemandes Leistung. Vorliegend haben weder E noch X an G geleistet. G hat vom Gerichtsvollzieher den Erlös ausgekehrt bekommen, diesen also in sonstiger Weise erlangt.

III. Kein Rechtsgrund

Weiterhin dürfte hierfür kein Rechtsgrund bestehen. Hier kommt als Rechtsgrund für die Auskehrung des Erlöses lediglich ein Pfändungspfandrecht in Betracht. Die Entstehung eines Pfändungspfandrechts ist vorliegend fraglich, weil S nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Hier stellt sich somit das Problem der Entstehung eines Pfändungspfandrechts. 

1. Eine Ansicht (rein privatrechtliche Theorie)

Eine Ansicht beantwortet die Frage nach der Entstehung eines Pfändungspfandrechts bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen mit der rein privatrechtliche Theorie. Diese nimmt bei der Entstehung des Pfändungspfandrechts einen Vergleich zum rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrecht nach den §§ 1204 ff. BGB vor. Dies setzt neben dem Bestehen der Forderung (Akzessorietät) auch das Eigentum des Vollstreckungsschuldners als Form der Berechtigung voraus. Üblicherweise wird nur der Eigentümer berechtigt sein, ein Pfand zu bestellen. Die Entstehung eines Pfändungspfandrechts hänge bei der Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache von diesen Voraussetzungen ab. Vorliegend wäre die Entstehung eines Pfändungspfandrechts nach dieser Theorie zu verneinen, da S nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. A hätte mangels Pfändungspfandrechts und damit eines Rechtsgrunds gegen G somit einen Anspruch auf Erlösherausgabe. Bei Versteigerung einer schuldnerfremden Sache stellt sich nicht nur die Frage nach der Entstehung eines Pfändungspfandrechts, sondern auch die Frage, ob der Ersteigerer das Eigentum erwirbt. Nach der rein privatrechtlichen Theorie findet ein Eigentumserwerb nur bei Gutgläubigkeit des Ersteigerers statt, vgl. 1244 BGB. Da es keine Anhaltspunkte für die Bösgläubigkeit des X gibt, hätte E gegen X keine Ansprüche auf Herausgabe des Fahrzeugs. 

2. Andere Ansicht (rein öffentlich-rechtliche Theorie)

Eine weitere Ansicht bewertet die Entstehung eines Pfändungspfandrechts nach der rein öffentlich-rechtliche Theorie. Diese begreift den ganzen Vorgang der Pfändung und der Versteigerung öffentlich-rechtlich. Für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts reiche die Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen mithin aus. Nur bei einem schwerwiegendem Verstoß müsse die Entstehung eines Pfändungspfandrechts verneint werden. Verlaufe die Vollstreckung jedoch im Wesentlichen ordnungsgemäß, werde ein Pfändungspfandrecht begründet, und zwar unabhängig vom Bestand der Forderung und unabhängig von der Eigentumslage. Anders läge der Fall, wenn beispielsweise kein Titel gegeben wäre. Dann würde ein Pfändungspfandrecht aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes nicht begründet. Die Versteigerung sei weiterhin ein Hoheitsakt, sodass der Ersteigerer das Eigentum unabhängig von seiner Gut- oder Bösgläubigkeit erwerbe. Vorliegend bestünde nach dieser Theorie ein Pfändungspfandrecht des G, sodass E von G keine Erlösherausgabe beanspruchen könnte. Zudem hätte E gegen X keine Herausgabeansprüche, da dieser das Eigentum an dem Fahrzeug kraft Hoheitsaktes erworben hätte. 

3. Weitere Ansicht (gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie)

Die herrschende Meinung kombiniert bei der Frage nach der Entstehung eines Pfändungspfandrechts beide Auffassungen zu der gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie. Voraussetzungen der Entstehung eines Pfändungspfandrechts seien daher der Bestand der Forderung, die Eigentümerposition des Vollstreckungsschuldners sowie die Beachtung der wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen. Bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen wäre danach die Entstehung eines Pfändungspfandrecht ausgeschlossen. Bei Versteigerung schuldnerfremder Sachen finde ein Eigentumserwerb des Ersteigerers unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit durch Hoheitsakt statt. Dies hätte zur Folge, dass G kein Pfändungspfandrecht erworben hätte und die Erlösherausgabe nach § 812 I 1 2. Fall BGB schulden würde. Darüber hinaus hätte E gegen X keine Ansprüche, da dieser das Eigentum kraft Hoheitsakt erworben hätte. Für die herrschende Meinung spricht die Vermeidung der Inkonsequenzen der anderen Auffassungen. Beispiel: Obwohl die öffentlich-rechtliche Theorie die Entstehung eines Pfändungspfandrechts bejaht, bejaht sie konträr dazu dennoch den Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 2. Fall BGB. Folgt man der herrschenden Meinung hat E mangels Entstehung eines Pfändungspfandrechts gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Ersteigerungserlöses gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB.

 

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