Problem - Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

Problem - Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

Im Rahmen des Schadensersatzes bei den Gewährleistungsrechten im Kaufrecht kann sich der Bezugspunkt des Vertretenmüssens bei den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB als Problem darstellen. Dabei geht es um die Frage, worauf sich das Vertretenmüssen nach § 280 I 2 BGB beziehen muss. Es handelt sich mithin um die Frage der Exkulpation. Im Rahmen dieses Vertretenmüssens gem. § 280 I 2 BGB, ist, je nachdem, welche Schadensersatzanspruchsgrundlage geprüft wird, der Bezugspunkt des Vertretenmüssens herauszuarbeiten.

I. Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung (Erfüllung), §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB

Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht die Herbeiführung der Nichterfüllbarkeit, sondern vielmehr die Kenntnis darüber. Das heißt, der Verkäufer hat einen Vertragsschluss herbeigeführt, obwohl die Erfüllungsmöglichkeit fehlte. Darüber hat er Kenntnis gehabt oder aber mindestens Kenntnis haben müssen. Darin besteht auch der systematische Grund, warum der § 311a II BGB direkt hinter dem § 311 BGB geregelt ist, also hinter der Culpa in contrahendo (vorvertragliche Pflichtverletzung). Es handelt sich nämlich um eine Unzulänglichkeit des Verkäufers, eigentlich vor Vertragsschluss, in Form der mangelhaften Information über die Möglichkeit der Vertragserfüllung.

II. Nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB

Nach § 283 BGB braucht der Schuldner nach § 275 I, II, III nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 I BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei § 280 BGB bezieht sich das Verschulden auf die Pflichtverletzung, d.h., hier muss sich das Vertretenmüssen auf das Leistungshindernis beziehen, das letztlich zum Anspruchsausschluss geführt hat. Damit liegt ein völlig anderer Bezugspunkt des Vertretenmüssens als bei der anfänglichen Unmöglichkeit vor.

III. Nichterfüllung der Leistung (Nichtleistung und Schlechtleistung), §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

Bei der Nichtleistung und der Schlechtleistung ist der Bezugspunkt des Vertretenmüssens umstritten.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht stellt als Bezugspunkt des Vertretenmüssens auf die mangelhafte Leistung ab.

2. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht nimmt die unterbliebene Nacherfüllung als Bezugspunkt des Vertretenmüssens. Es wird also auf die nicht erfüllte Nacherfüllung zum Fristablauf abgestellt.

3. Weitere Ansicht

Eine weitere Ansicht stellt als Bezugspunkt des Vertretenmüssens alternativ entweder auf die mangelhafte Leistung oder auf die unterbliebene Nacherfüllung ab. Als Argument für eine alternative Betrachtung beim Bezugspunkt des Vertretenmüssens wird der Wortlaut des § 281 I BGB angeführt. Dort werde sowohl die Leistung als auch die Nacherfüllung erwähnt und beide seien aufgrund der Verknüpfung mit dem Wort „oder“ jeweils Bezugspunkt des Vertretenmüssens.

4. Weitere Ansicht

Eine weitere Ansicht stellt auf beide Pflichtverletzungen ab (Additivität). Beide Pflichtverletzungen müssten zu exkulpieren sein, damit eine Freistellung von der Schadensersatzpflicht des Verkäufers vorgenommen werden kann.

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