Problem - Art der Mitberechtigung bei § 1357 BGB

Problem – Art der Mitberechtigung

Im Rahmen des § 1357 BGB kann sich das Problem der Art der Mitberechtigung stellen. Beispiel: F kauft bei X eine Waschmaschine. X übereignet die Waschmaschine auch an F. M verlangt von X Übereignung der Waschmaschine.

Ein solcher Anspruch könnte aus den §§ 433, 1357 BGB folgen und hängt insbesondere von der Art der Mitberechtigung ab.

I. Anspruch entstanden

1. Voraussetzungen des § 1357 BGB

Dieser setzt zunächst eine wirksame Ehe voraus. Hier ist zwischen F und M eine wirksame Ehe geschlossen worden. Weiterhin verlangt § 1357 BGB ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Hierbei geht es um Geschäfte, die von einem Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten selbständig getätigt werden dürfen. Hier entspricht es dem Zuschnitt der Ehe, dass F eine Waschmaschine kaufen kann. Ferner liegen eine Offenbarung als Eigengeschäft und eine Beschränkung der Wirkungen des § 1357 BGB nicht vor. Auch leben F und M nicht getrennt.

2. Rechtsfolge: Mitberechtigung

Rechtsfolge des § 1357 BGB ist unter anderem auch die Mitberechtigung des anderen Ehegatten. Grundsätzlich hat daher auch M gegen X einen Anspruch auf Übereignung der Waschmaschine.

II. Anspruch nicht erloschen

Möglicherweise ist der Anspruch durch Übereignung an F erloschen. Als Erlöschensgrund kommt Erfüllung in Betracht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob X durch Übereignung ausschließlich an F auch M gegenüber die Erfüllungswirkung herbeiführen kann. Hier stellt sich folglich das Problem der Art der Mitberechtigung.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht bei der Art der Mitberechtigung davon aus, dass die Ehegatten Mitgläubger i.S.v. § 432 BGB sind. X könnte danach mit befreiender Wirkung nur an M und F gemeinsam leisten. Als Argument wird der Schutz der Ehe angeführt.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung nimmt bei der Art der Mitberechtigung eine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten nach § 428 BGB an. Das bedeutet, dass X mit befreiender Wirkung auch an nur einen Ehegatten leisten kann. Diese Art der Mitberechtigung wird mit dem Schutz des Schuldners und der Praktikabilität begründet. Könnte X nur mit befreiender Wirkung leisten, wenn er an beide Ehegatten übereignete, müsste er bei jedem Kauf ausforschen, ob es einen Ehegatten gebe und wo sich dieser befinde. Im vorliegenden Fall müsste X bei Annahme der anderen Art der Mitberechtigung immer noch erfüllen und könnte die Leistung mit all den damit verbundenen Risiken kondizieren.

III. Ergebnis

Folgt man der herrschenden Meinung in der Art der Mitberechtigung, ist der Anspruch des M gegen X aufgrund der Erfüllung erloschen. M hat gegen X somit keinen Anspruch auf Übereignung der Waschmaschine.

 

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