Problem - "Allgemein" i.S.v. Art. 5 II GG

Problem - „Allgemein“ i.S.v. Art. 5 II GG

Im Rahmen der Meinungsfreiheit gilt ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Art. 5 II GG bestimmt, dass das Gesetz, welches die Meinungsfreiheit einschränkt, allgemein sein muss. Umstritten ist nun, was unter allgemein i.S.v. Art. 5 II GG genau zu verstehen ist.

I. Formelle Theorie

Nach der formellen Theorie ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Dies wird relativ selten vorkommen. Beispiel: Verbot der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen.

II. Materielle Theorie

Nach der materiellen Theorie sind Gesetze allgemein, wenn sie einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen wollen. Hier wird keine abstrakte Abwägung vorgenommen, sondern vielmehr geprüft, ob das Gesetz konkret zum Ziel hat, ein anderes, im Einzelfall höherrangiges Recht durchzusetzen. Beispiel: Landesschulgesetze enthalten Regelungen, wonach bestimmte Sanktionen ergriffen werden können, wenn der Unterricht gestört wird. Diese Regelungen können einen Meinungsbezug aufweisen, müssen es aber nicht. Sie richten sich somit nicht gegen Meinungen als solche, sondern wollen lediglich im Einzelfall die Möglichkeit zur Einschränkung auch der Meinungsfreiheit bieten. Nach dieser Ansicht wären auch die Landesschulgesetze allgemein i.S.v. Art. 5 II GG.

III. Kombinationsformel (h.M.)

Die herrschende Meinung ist die sogenannte Kombinationsformel des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will.

 

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