Problem - Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft - Dreiecksbetrug

Problem – Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft – Dreiecksbetrug

Die Abgrenzung vom Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und dem Dreiecksbetrug taucht entweder im Rahmen des Diebstahls bei der Wegnahme und dort beim Bruch oder im Rahmen des Betrugs bei der Vermögensverfügung auf. Vorausgesetzt wird hierbei ein Näheverhältnis zwischen demjenigen, der verfügt, und demjenigen, dessen Vermögen später geschädigt wird. Beispiel (Sammelgaragenfall): A geht zu einem Portier, der auch dafür zuständig ist, die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugschlüssel für eine Sammel- bzw. Großgarage herauszugeben. A sagt dem Portier wahrheitswidrig, er dürfe den Porsche des B benutzen und möchte deshalb den Schlüssel für den Wagen haben. Der Pförtner gibt den Schlüssel und damit auch den Wagen heraus, sodass der A – wie bereits von vornherein geplant – mit dem Wagen davon fährt. Fraglich ist nun, ob es sich hierbei um einen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft oder um einen sogenannten Dreiecksbetrug handelt, ob also der Pförtner als Verfügender i.S.d. § 263 StGB oder als Werkzeug i.S.d. §§ 242, 25 I 2. Alt. StGB handelte.

I. Lagertheorie

Eine Ansicht, die sogenannte Lagertheorie, nimmt einen Dreiecksbetrug – und damit keinen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft - immer dann an, wenn dem Geschädigten das Verhalten zuzurechnen ist, der Handelnde also im Lager des Geschädigten steht. Dies ist dann der Fall, wenn er eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat. Im Beispielsfall hat der Portier diese Möglichkeit und stünde damit im Lager des B, sodass nach dieser Ansicht ein Dreiecksbetrug und somit kein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vorläge. Als Argument wird der Schutzzweck des § 263 StGB angeführt. Um etwaige Strafbarkeitslücken zu vermeiden, sei es auch die ratio der Norm, einen möglichst breiten Vermögensschutz zu gewährleisten.

II. Befugnistheorie

Die gegenteilige Auffassung, die sogenannte Befugnistheorie oder Theorie der rechtlichen Befugnis, grenzt den Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vom Dreiecksbetrug nicht nach einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit ab, sondern fragt, ob es eine rechtliche Verbindung zwischen dem Handelnden und dem Geschädigten gegeben hat, ob der Handelnde rechtlich befugt war, also etwa ein Vertragsverhältnis vorliegt, er die Erlaubnis hatte oder eine Einwilligung gegeben war. Im Beispielsfall ist dies zu verneinen, sodass ein Dreiecksbetrug abzulehnen und ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft anzunehmen wäre. Argumentiert wird damit, dass eine Zurechnung fremden Verhaltens nur bei einem rechtlichen Band, einer rechtlichen Verbindung gegeben sein könne. Dieser Streit ist rein akademischer Natur, da es im Hinblick auf den Strafrahmen der Normen keinen Unterschied macht, ob ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft oder ein Dreiecksbetrug angenommen wird.

 

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