Problem - § 263 StGB = Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB

Problem - § 263 StGB = Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB

Im Rahmen der besonders schweren Brandstiftung kann sich das Problem stellen, ob § 263 StGB eine Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB darstellt. Fraglich ist somit, ob derjenige, der ein Haus anzündet, und später den Schaden geltend macht, schon durch das Anzünden eine besonders schwere Brandstiftung i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB begehen kann.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre meint, § 263 StGB sei keine Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB und argumentiert hierbei mit dem hohen Strafrahmen der Norm (mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe). Außerdem wird die Ratio der Vorschrift angeführt. Es solle eine Gemeingefahr ausgenutzt werden. Der Betrug werde jedoch regelmäßig zeitlich später begangen. Beispiel: Jemand zündet ein Kaufhaus an, um die Panik auszunutzen und Diebstähle zu begehen. Dieser Diebstahl hänge unmittelbar mit dem Inbrandsetzen zusammen, der später erfolgende Betrug tue dies gerade nicht. Somit sei § 263 StGB keine Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH hält nach dem Wortlaut der Norm § 263 StGB für eine mögliche Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB. Dort heiße es „eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“, wie es auch in den §§ 211, 315 III Nr. 1b StGB stehe. Weiterhin wird das kriminalpolitische Argument des doppelten Unrechts angeführt. Der Täter verknüpfe Unrecht mit Unrecht, nämlich die Gemeingefahr mit dem Angriff auf das Vermögen der Versicherung. Dieser doppelte Rechtsgutsangriff rechtfertige eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe. Geht man mit dem BGH davon aus, dass § 263 StGB als Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB in Betracht kommt, müssen die Punkte „Mittelbare Täterschaft“ und „Repräsentantenhaftung“ für den Fall beachtet werden, dass jemand ein Wohnhaus anzündet, um die Versicherungssumme zu kassieren, der Eigentümer des Wohnhauses jedoch ein anderer ist, der von den Machenschaften des Brandstifters nichts weiß. Dieser Versicherungsnehmer, der den Schaden geltend macht, handelt dann gegebenenfalls als Werkzeug und muss sich eventuell das Verhalten des Brandstifters strafrechtlich zurechnen lassen, wenn dieser Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, also in dessen Aufgaben- und Pflichtenkreis tätig ist. Nach dem BGH wäre folglich § 263 StGB eine Straftat i.S.d. § 306b II Nr. 2 StGB.

 

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