Pflichten im Werkvertrag, § 631 BGB

Überblick - Pflichten im Werkvertrag, § 631 BGB

Die Pflichten im Werkvertrag sind in § 631 BGB geregelt. Bei den Pflichten im Werkvertrag ist zwischen den Pflichten des Werkunternehmers und den Pflichten des Bestellers zu unterscheiden.

I. Werkunternehmer

Im Werkvertrag gehört es zu den Pflichten des Werkunternehmers, das Werk herzustellen, vgl. § 631 I BGB. Hierbei schuldet der Werkunternehmer einen Erfolg. Dieser kann in der Veränderung einer Sache oder einem sonstigen, durch Arbeitsleistung zu erzielenden Erfolg bestehen. Beispiel: A beauftragt B, seine Räumlichkeiten zu streichen. B schuldet den Erfolg, in dem er die Sache – hier die Wände – verändert. Weiteres Fallbeispiel: A beauftragt B ein Gutachten zu fertigen. B schuldet somit als Erfolg die Arbeitsleistung, die hinter der Fertigung des Gutachtens steht. Die Pflichten im Werkvertrag sind von den Pflichten im Dienstvertrag zu unterscheiden. Beim Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird nicht ein Erfolg geschuldet, sondern nur das Bemühen. Beispiele: Vornahme einer Prüfungsanfechtung oder der Ausbildungsvertrag bei einem Repetitorium. Dagegen gehört es zu den Pflichten einer Luftfahrtgesellschaft, den Erfolg herbeizuführen, beispielsweise die Beförderung von Hamburg nach New York. Ein bloßes Bemühen reicht hier nicht aus. Weiterhin sind die Pflichten im Werkvertrag auch vom Geschäftsbesorgungsvertrag zu unterscheiden, vgl. §§ 675 ff. BGB. Dieser ist im Grunde auch ein Werkvertrag bzw. Dienstvertrag, der jedoch zusätzlich eine selbständige Tätigkeit mit Bezug zum Vermögen voraussetzt. Beispiel: Beauftragung eines Steuerberaters. Eine Abgrenzung der Pflichten im Werkvertrag vom Kaufvertrag nimmt § 650 BGB vor. Hiernach gelten für die Neuherstellung von beweglichen Sachen die Regeln des Kaufrechts, da es keinen Unterschied macht, ob A bei B einen Anzug kauft, der von B hergestellt wurde oder einen Anzug bestellt, den B dann erst herstellt. Im Ürbrigen regelt das Gesetz noch einige Sonderfälle des Werkvertrages, nämlich den Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB, insbesondere auch den den Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGB, den Bauträgervertrag, §§ 650u ff. BGB und den Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB.

II. Besteller

Gemäß § 631 I BGB gehört es zu den Pflichten des Bestellers im Werkvertrag, die vereinbarte Vergütung zu entrichten (Werklohn). Wenn eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt§ 632 BGB. Wenn die Werkleistung üblicherweise nur gegen Vergütung vorgenommen wird, gilt die Vereinbarung somit als entgeltlich.

 

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