Pflichten im Mietvertrag, § 535 BGB

Überblick - Pflichten im Mietvertrag, § 535 BGB

Die Pflichten im Mietvertrag sind in § 535 BGB geregelt. Bei den Pflichten im Mietvertrag kann zwischen den Pflichten des Vermieters und des Mieters unterschieden werden. 

I. Vermieter

Im Mietvertrag sind die Pflichten des Vermieters die Gebrauchsüberlassung auf Zeit und die Instandhaltung.

1. Gebrauchsüberlassung auf Zeit, § 535 I 1 BGB

Zu den Pflichten im Mietvertrag gehört nach § 535 I 1 BGB somit die Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Hierbei ist zunächst zur Leihe abzugrenzen, vgl. §§ 598 ff. BGB. Auch bei der Leihe schuldet der Verleiher die Gebrauchsüberlassung auf Zeit, jedoch ist die Leihe unentgeltlich, während die Miete entgeltlich ist. Ebenfalls müssen die Pflichten im Mietvertrag zur Pacht abgegrenzt werden, vgl. §§ 581 ff. BGB. Grundsätzlich ist die Pacht wie die Miete, nur dass der Pächter zusätzlich das Recht hat, die Früchte zu ziehen, also die Gebrauchsvorteile aus der Sache zu behalten. Zuletzt ist bei den Pflichten im Mietvertrag auch das sogenannte Leasing zu beachten. Dies ist praktisch ein Mietvertrag mit modernem Namen, sodass die §§ 535 ff. BGB analog angewendet werden. Der Unterschied zur Miete besteht darin, dass der Leasinggeber typischerweise die Gewährleistungsrechte aus dem Mietvertrag ausschließt.

2. Instandhaltung, § 535 I 2 BGB

Weiterhin gehört zu den Pflichten im Mietvertrag, dass der Vermieter die Instandhaltung der Mietsache schuldet, und zwar auch noch nach Überlassung der Sache. Es handelt sich hierbei somit um eine durchlaufende Hauptleistungspflicht. Die Mietsache muss demnach zum Zeitpunkt der Übergabe ordnungsgemäß sein, jedoch auch noch nach Übergabe in diesem Zustand gehalten werden. Dies ist der Unterschied zum Kaufvertrag, denn dort besteht nur ein Sekundäranspruch auf Nacherfüllung. Bei der Miete gehört die Instandhaltung während der laufenden Mietzeit zu den Primärpflichten im Mietvertrag. 

II. Mieter

Ferner gehört es zu den Pflichten im Mietvertrag, dass der Mieter die Zahlung der Miete schuldet, vgl. § 535 II BGB.

 

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