Persönlicher Schutzbereich

Aufbau der Prüfung - Persönlicher Schutzbereich

Bei der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts muss auch der persönliche Schutzbereich des Grundrechts erörtert werden. Der persönliche Schutzbereich betrifft die Frage, wer sich auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann.

I. Natürliche Personen

Zunächst kann sich der persönliche Schutzbereich auf natürliche Personen beziehen. Hierbei ist zwischen Deutschen-Grundrechten und Jedermann-Grundrechten zu differenzieren.

1. Deutschen-Grundrecht

Somit kann der persönliche Schutzbereich ein Deutschen-Grundrecht betreffen. Es gibt folglich Grundrechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind. Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Art. 116 GG. Danach ist Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dies bestimmt wiederum das Staatsangehörigkeitsgesetz. Beispiele: Art. 8 und 12 GG. Dies heißt nicht, dass Ausländer nicht demonstrieren oder arbeiten dürfen. Ein solcher persönlicher Schutzbereich hat lediglich zur Folge, dass Ausländer nicht den besonderen Schutz eines speziellen Freiheitsgrundrechts genießen. An dieser Stelle kann der persönliche Schutzbereich das Problem der Unionsbürger hervorbringen. Fraglich ist somit, ob sich auch Unionsbürger auf Deutschen-Grundrechte berufen können. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

2. Jedermann-Grundrecht

Ferner kann der persönliche Schutzbereich auch ein Jedermann-Grundrecht betreffen. Dies sind Grundrechte, die nicht nur Deutschen vorbehalten sind. Beispiel: Art. 5 I 1 GG. Diese Unterteilung ist nicht ungerecht. Vielmehr kennt jede Rechtsordnung der Welt bestimmte Grundrechte, die ihren Staatsangehörigen vorbehalten sind.

II. Juristische Personen, Art. 19 III GG

Zuletzt stellt sich die Frage, ob der persönliche Schutzbereich eines Grundrechts auch juristische Personen umfassen kann, ob sich also juristische Personen ohne weiteres auf Grundrechte berufen können. Diese Frage richtet sich nach Art. 19 III GG. Art. 19 III GG hat drei Voraussetzungen.

1. Inländisch

Zunächst kann der persönliche Schutzbereich eines Grundrechts nur betroffen sein, wenn eine inländische juristische Person vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn diese ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der BRD liegt. Es kommt somit nicht auf den rein rechtlichen Sitz an.

2. Juristische Person

Weiterhin kann der persönliche Schutzbereich nur betroffen sein, wenn auch tatsächlich eine juristische Person gegeben ist. Dies sind zunächst solche des Privatrechts. Denkbar ist jedoch auch, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsträger sind. Diese sind jedoch zunächst Grundrechtsverpflichtete. Allerdings kann sich auch eine Rundfunkanstalt wie der NDR auf die Meinungsfreiheit berufen, denn gerade dieses Grundrecht soll solche Einrichtungen schützen. Insoweit, also in Bezug auf dieses Grundrecht, kann sich der NDR gegenüber staatlichen Maßnahmen auf Art. 5 I GG berufen.

3. Wesensmäßige Anwendbarkeit

Zuletzt ist der persönliche Schutzbereich eines Grundrechts nur dann eröffnet, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar ist. Beispiel: Es ergeht eine Verfügung gegen eine Tochtergesellschaft. Der Mutterkonzern beruft sich auf Art. 6 GG, den Schutz von Ehe und Familie. Das geht nicht. Hier ist die Verwandtschaft nur metaphorischer Natur. Geschützt werden nur die tatsächlichen Familienbande. Deshalb ist Art. 6 GG nicht auf juristische Personen anwendbar. An dieser Stelle kann sich die Frage stellen, ob bei juristischen Personen eine persönliches Substrat erforderlich ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.

 

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