Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Aufbau der Prüfung - Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Das Organstreitverfahren ist eine staatsorganisationsrechtliche Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Organstreitverfahren ist in Art. 93 I Nr. 1 GG und in den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG geregelt. Das Organstreitverfahren resultiert daraus, dass oberste Bundesorgane oder Teile hiervon aneinander geraten. Beispiel: Der Bundespräsident weigert sich, ein Gesetz auszufertigen, weil er es für verfassungswidrig hält. Der Bundestag fühlt sich dadurch in seinen Rechten verletzt, weil das Gesetz nicht zustande kommt. Im Organstreitverfahren werden dessen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit setzt das Organstreitverfahren zunächst die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht voraus. Diese ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 1 GG und den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.

II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG

Weiterhin verlangt das Organstreitverfahren gemäß § 63 BVerfGG eine Antragsberechtigung. Antragsteller und Antragsgegner müssen danach oberste Bundesorgane oder Organteile sein, die nach dem Grundgesetz oder den Geschäftsordnungen mit einem eigenen Recht ausgestattet sind. Beispiele: Abgeordnete, vgl. Art. 38 I 2 GG; Fraktionen, die nach der Geschäftsordnung des Bundestags auch mit eigenen Rechten ausgestattet sind; Parteien, die in Art. 21 GG eigene Funktionen und Rechte haben. Nicht antragsbefugt ist der Bürger.

III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG

Ferner fordert das Organstreitverfahren einen Antragsgegenstand. Dieser ergibt sich aus § 64 I BVerfGG. Antragsgegenstand ist hiernach jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners. Verhalten ist der Oberbegriff für Tun und Unterlassen. Im Beispielsfall stelle die Weigerung der Gesetzesausfertigung ein rechtserhebliches Unterlassen dar.

IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG

Darüber hinaus erfordert das Organstreitverfahren eine Antragsbefugnis, vgl. § 64 I BVerfGG. Auch im Organstreitverfahren kann auf die Möglichkeitstheorie zurückgegriffen werden. Eine Antragsbefugnis liegt somit vor, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Beispiel: Weigert sich der Bundespräsident, ein Gesetz auszufertigen, besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Bundestag bzw. die Abgeordneten in ihren Rechten verletzt sind, da das von ihnen verabschiedete Gesetz nicht zustande gekommen ist.

V. Form, Frist, § 64 II, III BVerfGG

Form und Frist sind im Organstreitverfahren in § 64 II, III BVerfGG geregelt.

(VI. Rechtsschutzbedürfnis)

Zuletzt ist im Rahmen der Zulässigkeit das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Es darf folglich keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben.

B. Begründetheit

Ferner ist das Organstreitverfahren begründet, wenn das Verhalten des Antragsgegners verfassungswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Im obigen Fallbeispiel ist an dieser Stelle zu prüfen, ob der Bundespräsident das Recht hat, ein Gesetz nicht auszufertigen, wenn er es für materiell verfassungswidrig hält.

 

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