Öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2365 ff. BGB

Aufbau der Prüfung - Öffentlicher Glaube des Erbscheins, §§ 2365 ff. BGB

Der öffentliche Glaube des Erbscheins ist in den §§ 2365 ff. BGB geregelt. Beispiel: A stirbt und B ist gesetzlicher Erbe des A. B beantragt und erhält einen Erbschein, in welchem er als Erbe des A ausgewiesen wird. Zum Nachlass gehört unter anderem ein Grundstück. Im Grundbuch ist weiterhin der A als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen. B verkauft das Grundstück an C nach den §§ 433, 873, 925 BGB. Später taucht ein Testament auf, in welchem A den X als Alleinerben bestimmt und B enterbt hat.

Fraglich ist nun, ob C das Eigentum an dem zum Nachlass gehörigen Grundstück erworben hat. Ein Erwerb gemäß §§ 873, 925 BGB scheitert, obwohl Einigung, Eintragung und Einigsein vorhanden sind, da es an der Berechtigung des B fehlt. Schließlich hat B das Grundstück nicht erworben, da X aufgrund des Testaments Alleinerbe und damit Eigentümer des Grundstücks ist. Der gutgläubige Erwerb gemäß § 892 BGB scheitert ebenfalls, da der Rechtsscheinstatbestand des § 892 BGB voraussetzt, dass B als Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen ist. Im Grundbuch ist jedoch immer noch A als Eigentümer eingetragen.

Als letzte Möglichkeit besteht somit nur noch der gutgläubige Erwerb aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins gemäß den §§ 2365 ff. BGB. Dieser hat drei Voraussetzungen: Rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes, Rechtsscheinstatbestand und die Gutgläubigkeit des Erwerbers.

I. Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes

Vorliegend haben sich B und C geeinigt, dass das Eigentum an dem Grundstück auf C übergehen soll. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb liegt somit vor. Das Grundstück ist zudem ein Erbschaftsgegenstand.

II. Rechtsscheintatbestand

Der Rechtsscheinstatbestand gründet sich nach den §§ 2365, 2366 BGB auf den Erbschein. Denn das, was im Erbschein steht, erzeugt einen gewissen Rechtsschein der Richtigkeit seines Inhalts. Hier wird B im Erbschein als Erbe ausgewiesen. Damit erzeugt der Erbschein den Rechtsschein, B sei Erbe des Grundstücks.

III. Gutgläubigkeit

Letzte Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins ist die Gutgläubigkeit des Erwerbs. Schädlich ist dabei nur die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins. Sollte C im vorliegenden Fall gewusst haben, dass B gar nicht Erbe ist und der Erbschein insoweit unrichtig ist, könnte er nicht erwerben. Schädlich wäre auch die Kenntnis vom Rückgabeverlangen des Nachlassgerichts. Wenn das Nachlassgericht wegen der Unrichtigkeit des Erbscheins die Rückgabe des Erbscheins verlangt und der Erwerber davon wüsste, wäre er ebenfalls nicht schutzwürdig. Ungeschriebenes Merkmal der Gutgläubigkeit ist die Kenntnis von der Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass. Der Erwerber muss somit wissen, dass der erworbene Gegenstand zum Nachlass gehört. Keine Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb ist, dass der Erwerber Kenntnis vom Erbschein selbst hat. C musste sich den Erbschein insofern nicht zeigen lassen. Vielmehr genügt das sogenannte abstrakte Vertrauen und die bloße Existenz des Erbscheins. Dies entspricht auch den Voraussetzungen des § 892 BGB. Dort ist es ebenfalls nicht notwendig, dass der Erwerber Einsicht in das Grundbuch nimmt.

 

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