Öffentliche Ordnung

Überblick - Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung ist als Schutzgut auch von der polizeirechtlichen Generalklausel über § 118 OWiG erfasst. Die öffentliche Ordnung ist die Summe aller ungeschriebenen Regeln, die nach Auffassung aller billig und gerecht Denkenden für ein gedeihliches Zusammenleben unerlässlich sind. Dies wird auch gebietsbezogen verstanden (Was man in Köln komisch findet, ist in Kiel noch lange nicht lustig). An dieser Stelle stellt sich das Problem der Bestimmtheit dieser Definition. Die öffentliche Ordnung betrifft insbesondere folgende Fallgruppen: Simulierte Tötungsspiele, Flitzerfälle, Zwergenweitwurf, aggressives Betteln. In all diesen Fällen muss dennoch eine umfangreiche Abwägung unter Beachtung der grundgesetzlichen Wertungen und der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. 

I. Simulierte Tötungsspiele

Die öffentliche Ordnung kann zunächst in Fällen der simulierten Tötungsspiele betroffen sein (Paintball, Laserdrome etc.). Hier ist eine Gesamtschau aller Umstände zu vorzunehmen. Beispiele: Steht in den Spielregeln etwas von „Tötung“ und nicht von „Treffern“, ertönen Todesschreie bei Treffern, hört man Gangsterrapmusik, ist es eine dunkle, von Nebelschwaden durchzogene Atmosphäre etc.

II. Flitzerfälle

Auch in den sogenannten Flitzerfällen kann die öffentliche Ordnung tangiert sein. Dies meint Nacktheit an Orten in der Öffentlichkeit, wo es nicht vorgesehen ist. Hierbei kommt es darauf an, was hat die Person genau anhat oder nicht anhat, wo sie auftritt, wie häufig sie dies tut, ob sich bereits Leute gestört gefühlt haben oder es gar als Kunst zu bewerten ist. 

III. Zwergenweitwurf

Ferner bezieht sich die öffentliche Ordnung auch auf die Fallgruppe des Zwergenweitwurfs. Dabei werden kleinwüchsige Personen mit deren Einverständnis durch die Luft befördert. Gewonnen hat, wer die kleinwüchsige Person am weitesten durch die Luft befördert. Im Grunde geht es um ein plastisches Beispiel einer übergeordneten Fallgruppe, und zwar diejenige der Selbsterniedrigung (Preisgabe der Menschenwürde nach Art. 1 I GG). In diesen Fällen ist jedoch Zurückhaltung geboten. Denn jeder ist seines eigenen Glückes Schmied und die Menschenwürde verbietet es gerade, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handels gemacht wird. Wenn der Staat besser als der Bürger weiß, was gut für den Bürger ist, liegt ein paternalisierender, bevormundender Staat vor, den es zu vermeiden gilt. Es kann jedoch Einzelfälle geben, in denen es angezeigt ist, dass der Staat aus Gründen der Menschenwürde interveniert. 

IV. Aggressives Betteln

Zuletzt ist die öffentliche Ordnung auch beim sogenannten aggressiven Betteln betroffen. Dies sind die Fälle, in denen zwar kein Straftatbestand erfüllt ist, das Betteln jedoch über ein normales Maß hinaus geht. Ist das Betteln von Antippen, anwesenden Hunden oder Alkoholisierung geprägt, kann die öffentliche Ordnung auch diesen Fällen tangiert sein.
 

 

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