Objektive Zurechnung

Aufbau der Prüfung – Objektive Zurechnung

Um die Weite der Kausalitätsbetrachtung nach der Äquivalenztheorie einzuschränken, bedarf es des Prüfungspunktes der „Objektiven Zurechnung“. Nach der objektive Zurechnung ist dem Täter ein Erfolg dann objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und sich diese im Erfolg typischerweise niedergeschlagen hat.

I. Rechtlich relevante Gefahr

Innerhalb der objektiven Zurechnung liegt eine rechtlich relevante Gefahr dann vor, wenn beispielsweise A auf B schießt oder C zum Schlag auf D ausholt. Die rechtlich relevante Gefahr entfällt immer dann – und mit ihr auch die objektive Zurechnung – wenn ein sozialadäquates Verhalten vorliegt oder eine Risikoverringerung besteht. Beispiele: A begibt sich mit einer Erkältung in eine Menschenmenge, wobei sich jemand ansteckt. C will mit einem Baseballschläger auf den Kopf des D schlagen. E greift in den Schlagarm und lenkt den Schlag auf die Schulter des D um. Dieser erleidet eine Schulterverletzung. In beiden Fällen ist die objektive Zurechnung zu verneinen.

II. Gefahrzusammenhang

Weiterhin ist der Prüfungspunkt „Objektive Zurechnung“ nicht erfüllt, wenn der Gefahrzusammenhang entfällt. Dies ist typischerweise dann gegeben, wenn ein Dritter in das Geschehen eingreift, eine bewusste Selbstgefährdung vorliegt oder es sich um einen atypischen Kausalverlauf handelt. Beispiele: A fährt dem X über den Fuß. Dieser erleidet einen komplizierten Bruch und muss ins Krankenhaus gebracht werden. Auf dem Weg dorthin wird der Fahrer des Krankenwagen erschossen, der Wagen verunglückt und X stirbt. Die objektive Zurechnung entfällt in diesem Fall, da ein Dritter in das Geschehen eingegriffen hat. Kommt X im gleichen Fall im Krankenhaus an, verlässt dieses aber gegen ärztlichen Rat und bricht daraufhin verletzt zusammen, entfällt die objektive Zurechnung wegen einer bewussten Selbstgefährdung. Beide Beispiele dienen zugleich der Veranschaulichung des atypischen Kausalverlaufs, der immer dann vorliegt, wenn ein späteres Geschehen außerhalb der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Auch hier ist die objektive Zurechnung zu verneinen. Diese Fallgruppen, welche die objektive Zurechnung entfallen lassen, sind nicht abschließend.

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