Minderung, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 BGB

Minderung, §§ 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 BGB

Aufbau der Prüfung - Minderung, §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 441 BGB

Die Minderung ist in den §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 441 BGB geregelt.

A. Voraussetzungen

Zunächst setzt die Minderung einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Weiterhin verlangt die Minderung einen Mangel im Sinne des §§ 434, 435 BGB. Ferner muss der Mangel bei der Nacherfüllung auch zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen. Dies ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wann die Gefahr übergeht, regeln die §§ 446, 447 BGB. Regelmäßig erfolgt der Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Übergabe. Nach § 441 I 1 BGB kann der Käufer, statt zurückzutreten, den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Aus dem Wortlaut „statt zurückzutreten“ lässt sich herleiten, dass die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen müssen. Als Besonderheit ist zu beachten, dass § 441 I 2 BGB bestimmt, dass der Ausschlussgrund des § 323 V 2 BGB keine Anwendung findet, das heißt, dass die Minderung auch dann greift, wenn auch nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Ein solcher schließt mithin den Rücktritt aus, es gibt jedoch keinen Grund, nicht zu mindern.

B. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge der Minderung ergeben sich aus § 441 III, IV BGB. Die Minderung ist eine rechtsvernichtende Einwendung.

I. Herabsetzung des Kaufpreises

Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

II. Erstattung des Mehrbetrages, §§ 441 IV, 346 ff. BGB

Hat der Käufer bereits mehr als den geminderten Betrag gezahlt, ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus §§ 441 IV, 346 ff. BGB.

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