Mängel, § 536 BGB

Überblick - Mängel, § 536 BGB

Mängel sind im Rahmen des Mietvertrags in § 536 BGB geregelt. Ähnlich wie im Kaufrecht ist hier zwischen Sach- und Rechtsmängeln zu unterscheiden. Mangel ist die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. 

I. Sachmangel

1. Erhebliche Mängel, § 536 I BGB

Zunächst können Sachmängel als erhebliche Mängel vorliegen. Dies sind Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben, vgl. § 536 I BGB. Diese Mängel lassen sich in vier Kategorien unterteilen. Teil dieser Mängel sind zunächst Qualitätsmängel an der Mietsache. Beispiel: A vermietet B eine Wohnung, die einen Schimmelbefall aufweist. Auch erfasst sind Mängel, die auf einer Gefahrenquelle außerhalb der Mietsache beruhen. Beispielsfall: Die von A an B vermietete Wohnung ist von einem Steinschlag oder von einem Herabfallen von Baumästen bedroht. Darüber hinaus beziehen sich diese Mängel auch auf Umweltfehler. Beispiel: Die Gebrauchstauglichkeit ist durch Luftverschmutzung eingeschränkt. Zuletzt liegen erhebliche Mängel auch dann vor, wenn öffentlich-rechtliche Beschränkungen vorliegen. Fallbeispiel: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen eine eigentlich vorgesehene Nutzungsart nicht zu. 

2. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, § 536 II BGB

Ferner liegen Mängel nach § 536 II BGB auch bei dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bzw. deren späterem Wegfall vor. Beispiel: A sicher B eine bestimmt Quadratmeterzahl zu. Dann werden Gewährleistungsrechte ausgelöst, wenn das Grundstück nicht diese Quadratmeterzahl aufweist. 

II. Rechtsmangel, § 536 III BGB

Zuletzt ist in § 536 III BGB auch der Rechtsmangel geregelt. Ein typischer Fall wäre die Doppelvermietung, die zu einem Rechtsmangel von beiden Verträgen führen würde. Problematisch ist in diesem Rahmen auch, ob ein unrechtmäßiger Besitz, also beispielsweise die unrechtmäßige Hausbesetzung, einen Rechtsmangel darstellt.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten

Relevante Fälle