Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Aufbau der Prüfung - Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand, § 223 I StGB

Im Tatbestand setzt die Körperverletzung mit Todesfolge als erfolgsqualifiziertes Delikt zunächst den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung (objektiv und subjektiv) voraus.

2. Erfolgsqualifikation, § 227 StGB

Weiterhin verlangt die Körperverletzung mit Todesfolge das Vorliegen der Erfolgsqualifikation nach § 227 StGB.

a) Eintritt der schweren Folge

Hierfür muss als schwere Folge der Tod eines Menschen eingetreten sein.

b) Kausalität

Weiterhin ist bei der Körperverletzung mit Todesfolge die Kausalität von Körperverletzungshandlung und dem Eintritt der schweren Folge zu prüfen.

c) Gefahrspezifischer Zusammenhang

Daran schließt sich der gefahrspezifische Zusammenhang an. Hierbei ist die Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des gefahrspezifischen Zusammenhangs von Bedeutung.

d) Fahrlässigkeit bezüglich des Eintritts der schweren Folge

Ferner fordert die  Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge, hier den Eintritt des Todes.

II. Rechtswidrigkeit

Es schließt sich die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld an.

III. Schuld

Im Rahmen der Schuld ist – aufgrund des besonderen erfolgsqualifizierten Charakters des § 227 StGB – die Prüfung der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit zu beachten.

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