Körperverletzung im Amt, § 340 StGB

Aufbau der Prüfung - Körperverletzung im Amt, § 340 StGB

Die Körperverletzung im Amt ist in § 340 StGB geregelt. Es ist – wie üblich - ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand, § 223 StGB

Im Tatbestand setzt die Körperverletzung im Amt als Grundtatbestand zunächst eine einfache Körperverletzung voraus.

2. Qualifikation

a) Amtsträger

Als Qualifikation verlangt die Körperverletzung im Amt weiterhin einen Amtsträger als tauglichen Täter.

b) Begehen oder Begehenlassen einer Körperverletzung

Tathandlung i.S.d. § 340 StGB ist das Begehen oder Begehenlassen einer Körperverletzung. Begehenlassen ist bei mittelbarer Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe oder Unterlassen gegeben.

c) Während der Ausübung eines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst

Ferner fordert die Körperverletzung im Amt, dass die Tathandlung während der Ausübung eines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst erfolgt.

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht muss der Täter bei § 340 StGB vorsätzlich handeln.

II. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Körperverletzung im Amt ist insbesondere die Einwilligung nach § 340 III StGB zu beachten.

III. Schuld

Zuletzt schließt sich der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

 

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