Irrtümer über Rechtfertigungsgründe

Überblick - Irrtümer über Rechtfertigungsgründe

Im Rahmen der Irrtümer über Rechtfertigungsgründe lassen sich grundsätzlich zwei Arten von Irrtümern unterscheiden: Erlaubnisirrtümer und Erlaubnistatbestandsirrtum.

I. Erlaubnisirrtümer

Der erste Fall im Bereich der Irrtümer über Rechtfertigungsgründe sind die Erlaubnisirrtümer. Diese werden auch als Wertungsirrtümer bezeichnet, da der Täter den Sachverhalt richtig erfasst hat, allerdings diesen Sachverhalt falsch bewertet. Wichtig ist hier nicht, dass der Irrtum richtig bezeichnet, sondern dass die richtige Lösung gewählt wird.

1. Erlaubnisexistenzirrtum

Ein Wertungsirrtum ist der sogenannte Erlaubnisexistenzirrtum. Beispiel: Eine Person denkt sich einen Rechtfertigungsgrund aus, den es nicht oder nicht mehr gibt. Der Vater geht beispielsweise davon aus, er könne sein Kind verprügeln. Dabei existiert das Züchtigungsrecht der Eltern nicht mehr als Rechtfertigungsgrund. Der Erlaubnisexistenzirrtum wird nach herrschender Meinung über § 17 StGB gelöst, also als ein Unterfall des Verbotsirrtums behandelt. Hierbei kommt es mithin auf die Vermeidbarkeit des Irrtums an.

2. Erlaubnisgrenzirrtum

Der andere Fall des Wertungsirrtums ist der Erlaubnisgrenzirrtum. Beispiel: Der Täter kennt den Rechtfertigungsgrund, überdehnt aber dessen Grenzen. Beispielsweise glaubt jemand, dass man eine andere Person auch wegen einer Ordnungswidrigkeit festnehmen darf, obwohl dies nach § 127 StPO nur bei Straftaten der Fall ist. Auch dieser Irrtum über Rechtfertigungsgründe wird als Unterfall des Verbotsirrtums behandelt und somit über § 17 StGB gelöst.

II. Erlaubnistatbestandsirrtum

Weiterer Irrtum über Rechtfertigungsgründe ist der Erlaubnistatbestandsirrtum. Dieser stellt einen Sachverhaltsirrtum dar. Der Betroffene stellt sich also Umstände bzw. Tatsachen vor, die, wären sie gegeben, ihn rechtfertigen würden. Die Rechtsfolge dieses Irrtums über Rechtfertigungsgründe ist strittig und wird gesondert erörtert.

 

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