Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Überblick - Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich betrifft die Schlechtleistung des Arbeitnehmers, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit, Personenschäden und Vermögensschäden des Arbeitnehmers.

I. Schlechtleistung des Arbeitnehmers

Zunächst ist ein innerbetrieblicher Schadensausgleich in den Fällen der Schlechtleistung des Arbeitnehmers betroffen. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer bei Schlechtleistung Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Regeln. Die Schlechtleistung stellt eine Pflichtverletzung im Arbeitsvertrag nach § 280 I BGB dar. Erfolgt ein solcher innerbetrieblicher Schadensausgleich, müsste normalerweise der Arbeitnehmer beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, vgl. § 280 I 2 BGB. Nach § 619a BGB gilt, sofern ein solcher innerbetrieblicher Schadensausgleich vorliegt, eine andere Beweislastregel. Danach muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Mit diesen Ansprüchen kann auch aufgerechnet werden, vgl. die §§ 387 BGB. Allerdings hat ein innerbetrieblicher Schadensausgleich beim Abziehen dieser Ansprüche vom Lohn im Wege der Aufrechnung seine Grenze in § 394 BGB. Dort ist bestimmt, dass nur bis zur Lohnpfändungsgrenze aufgerechnet werden darf, vgl. §§ 850 ff. ZPO.

II. Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit

Im Übrigen bezieht sich ein innerbetrieblicher Schadensausgleich auch auf die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit. Auf diese kann sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Falle der Schlechtleistung durch den Arbeitnehmer berufen. Dabei vertritt das Bundesarbeitsgerichts ein dreistufiges Modell. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet dieser nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt ein innerbetrieblicher Schadensausgleich über eine Schadensteilung. Liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, haftet der Arbeitnehmer voll. Beispiel: Randalieren auf der Arbeitsstelle. Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich über die Grundsätze über die betrieblich veranlasste Tätigkeit kann nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattfinden. Gegenüber Dritten gelten diese Grundsätze nicht. Allerdings hat der Arbeitnehmer gemäß § 257 BGB einen Freistellungsanspruch. Beispiel: Die Sekretärin (S) verletzt einen Teilnehmer (T) des Repetitoriums des A. Dann hat T gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB. S kann sich gegenüber T nicht auf die Grundsätze über die betrieblich veranlassten Tätigkeit berufen. Aber sie kann sich an B wenden, der dann verpflichtet ist, an T zu zahlen.

III. Personenschäden des Arbeitnehmers

Darüber hinaus betrifft ein innerbetrieblicher Schadensausgleich auch Personenschäden des Arbeitnehmers anlässlich eines Betriebsunfalls. Beispielsfall: S ist Sekretärin des A und kommt um die Ecke gerannt. A hat ein Schubladenelement leicht fahrlässig offen stehen gelassen. S rammt sich die Schublade gegen den Oberschenkel und verletzt sich. Fraglich ist, ob S einen Schadensersatzanspruch gegen A hat. Hier greift jedoch ein Haftungsausschluss gemäß § 104 SGB VII. A wird von seiner Haftung frei. Dies liegt daran, dass A regelmäßig in die Berufsgenossenschaft einzahlt, die in einem solchen Fall einspringt. S bekommt ihr Geld mithin von der Berufsgenossenschaft. Bei Verletzungen durch Arbeitskollegen gilt die ähnliche Regelung des 105 SGB VII. Bei diesen Regelungen geht es um den Schutz des Betriebsfriedens. Es soll vermieden werden, dass innerhalb des Betriebs geklagt wird. Deshalb ist auch das Schmerzensgeld von diesem Haftungsausschluss erfasst. S bekommt nur die Heilbehandlungskosten ersetzt. Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich erfolgt mithin über die Betriebsgenossenschaft. Liegt ein derartiger innerbetrieblicher Schadensausgleich vor, ist die gestörte Gesamtschuld zu beachten. Beispielsfall: S verletzt sich, weil A als Arbeitgeber eine Schublade hat offen stehen lassen. Zudem stand ein Teilnehmer ungeschickt im Weg und hat dadurch an dem Unglück mitgewirkt. Gegenüber A greift der Ausschlussgrund des § 104 SGB VII. S hätte gegen T jedoch einen Anspruch aus § 823 I BGB. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass A und T eigentlich nach § 840 BGB Gesamtschuldner gewesen wären, wenn § 104 SGB VII nicht gegriffen hätte. Dies wird in dem Exkurs zur gestörten Gesamtschuld erörtert.

IV. Vermögensschäden des Arbeitnehmers

Zuletzt bezieht sich ein innerbetrieblicher Schadensausgleich auch auf Vermögensschaden des Arbeitnehmers. Beispiel: Wie oben. S verletzt sich jedoch nicht, sondern erleidet einen Riss an ihrer Hose. Der Arbeitgeber haftet in diesen Fällen nach den allgemein Regeln (§§ 280 I, 823 BGB). Liegt kein Verschulden vor, kann § 670 BGB analog einschlägig sein. Dieser regelt den Aufwendungsersatzanspruch im Auftragsrecht. Fallbeispiel: S muss viel für A durch die Gegend laufen und beschwert sich, dass ihre Schuhe übermäßig abgenutzt werden. A hat dies zu ersetzen, sofern nicht die Beanspruchung der Schuhe bereits durch den allgemeinen Arbeitslohn abgegolten ist. Auch in diesen Fällen erfolgt mithin ein innerbetrieblicher Schadensausgleich.

 

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