Hausfriedensbruch, § 123 I StGB

Aufbau der Prüfung - Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Tatobjekt

Im Tatbestand setzt der Hausfriedensbruch zunächst ein taugliches Tatobjekt voraus. Ein solches können beim Hausfriedensbruch die Wohnung, der Geschäftsraum, das befriedete Besitztum oder abgeschlossene Diensträume sein.

a) Wohnung

Wohnung i.S.d. § 123 StGB ist eine Räumlichkeit die zur dauernden oder vorübergehenden Unterkunft von Menschen bestimmt ist.

b) Geschäftsraum

Geschäftsraum wird definiert als Raum in dem eine gewerbliche, freiberufliche oder ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird.

c) Befriedetes Besitztum

Ein befriedetes Besitztum ist jedes Grundstück, das mit einer erkennbaren Schutzwehr gegen Betreten gesichert ist. Beispiele: Mauer, Zaun.

d) Abgeschlossene Diensträume

Auch vom Hausfriedensbruch erfasst sind abgeschlossene Diensträume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, beispielsweise Kirchen, Schulen oder Gerichtsgebäude.

2. Tathandlung

Weiterhin verlangt der Hausfriedensbruch als Tathandlung ein Eindringen oder Nichtentfernen.

a) Eindringen

Eindringen i.S.d. § 123 StGB meint jedes körperliche Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten, also ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nicht vorliegt.

b) Nicht entfernen

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert der Hausfriedensbruch Vorsatz.

II. Rechtswidrigkeit

An den subjektiven Tatbestand schließen sich sodann die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zu beachten ist, dass der Hausfriedensbruch ein absolutes Antragsdelikt ist und somit immer auf den Strafantrag nach § 123 II StGB eingegangen werden muss.

 

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