Gewährleistungsrechte im Kaufrecht, §§ 437 ff. BGB

Gewährleistungsrechte im Kaufrecht, §§ 437 ff. BGB

Die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht sind in den §§ 437 ff. BGB geregelt. Gewährleistungsrechte im Kaufrecht sind Rechte, die dem Käufer zustehen, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Sache übergibt. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten sind ein wirksamer Kaufvertrag, ein Sachmangel § 434 BGB und / oder Rechtsmangel § 435 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und die Gewährleistung darf nicht insgesamt ausgeschlossen sein, insbesondere nicht nach §§ 442, 444, 445 BGB, § 377 HGB (Rügeobliegenheit des Käufers im Anwendungsbereich des HGB).

I. Nacherfüllung, § 437 Nr. 1, 439 BGB

Die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht sehen zunächst die Nacherfüllung gemäß den §§ 437 Nr.1, 439 BGB vor. Dies kann in Gestalt der Nachbesserung vgl. § 439 I 1. Fall BGB, bei der die mangelhafte Sache nachträglich so ausgestaltet wird, dass sie keinen Sach- oder Rechtsmangel mehr aufweist, oder aber durch eine Nachlieferung gemäß § 439 I 2. Fall BGB geschehen. Bei dieser Nachlieferung wird eine neue Kaufsache, gegen Rückgabe der mangelhaften Sache an den Verkäufer, geliefert.

II. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 1. Fall, 440, 323, 326 V BGB

Unter bestimmten Voraussetzungen, die sich im Wesentlichen in den §§ 323, 326 V BGB finden, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Beachte: Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 440 BGB. Aus dem Fristsetzungserfordernis beim Rücktritt, wenn die Nachfristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, folgt zugleich der Vorrang der Nacherfüllung (Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers).

Das heißt, grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer im Wege einer Nachfristsetzung eine „zweite Chance“ einräumen, der Käufer muss also dem Verkäufer die Chance zur Nacherfüllung gewähren. Damit erhält der Verkäufer die Möglichkeit, noch auf der Primärleistungsebene zu verbleiben. Nur wenn die Nacherfüllung unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist, bedarf es von vornherein keiner Nachfristsetzung.

III. Minderung, §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 441 BGB

Anstelle des Rücktritts, unter den im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen, kann auch eine Minderung des Kaufpreises vorgenommen werden. Dafür müssen gemäß § 441 BGB die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen. Das gilt mit der Ausnahme, dass die Minderung, im Gegensatz zum Rücktritt, auch bei unwesentlichen Mängeln möglich ist.

IV. Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB bzw. Aufwendungsersatz, § 284 BGB)

Der Käufer kann darüber hinaus Schadensersatz verlangen. Das bezieht sich auf alle erdenklichen Schadensarten des Allgemeinen Teil des Schuldrechts (Schadensersatz statt der Leistung, Schadensersatz neben der Leistung). Schadensersatz statt der Leistung ist bei den Fällen der anfänglichen oder auch der nachträglichen Unmöglichkeit gemäß § 283 BGB möglich. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung, mithin unter den gleichen Voraussetzungen, insbesondere unter denen des § 281 BGB, kann der Käufer vom Verkäufer Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB verlangen.

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