Gewährleistungsrechte, §§ 634 ff. BGB

Überblick - Gewährleistungsrechte, §§ 634 ff. BGB

Die Gewährleistungsechte sind im Werkvertragsrecht in den §§ 634 ff. BGB geregelt. Dort sind fünf verschiedene Gewährleistungsechte aufgelistet: Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Beispiel: A beauftragt B, ein Reetdach für sein Haus zu erstellen. Dies tut B auch. Allerdings regnet es bereits nach kurzer Zeit rein.

I. Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB

Die Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht sehen zunächst die Nacherfüllung gemäß den §§ 634 Nr. 1, 635 BGB vor. Die Nacherfüllung als Teil der Gewährleistungsrechte kann in Gestalt von Nachbesserung (Reparatur des Daches) oder Neuherstellung (Neuherstellung des Daches) erfolgen, vgl. § 635 I 1. und 2. Fall BGB.

II. Aufwendungsersatz, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB

Weiterhin geben die Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht ein Recht zum Aufwendungsersatz gemäß § 634 Nr. 2, 637 BGB. Dies ist das Recht zur Selbstvornahme und ein daran geknüpfter Anwendungsersatzanspruch. Beispiel: Wie oben. A setzt B eine Frist zur Nacherfüllung, die B fruchtlos verstreichen lässt. Sodann lässt A das Dach reparieren und verlangt von B den Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe der Reparaturkosten.

III. Rücktritt, §§ 634 Nr. 3 1. Fall, 636, 323, 326 V, 346 ff. BGB

Ferner sehen die Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht ein Rücktrittsrecht nach den § 634 Nr. 3 1. Fall, 636, 323, 326 V, 346 ff. BGB vor. Beispiel: Wie oben. A setzt B eine Frist zur Nacherfüllung, die B untätig verstreichen lässt. A kann nun zurücktreten und den Vertrag gänzlich rückabwickeln.

IV. Minderung, §§ 634 Nr. 3 2. Fall, 638 BGB

Darüber hinaus gewähren die Gewährleistungsrechte ein Recht auf Minderung gemäß den §§ 634 Nr. 3 2. Fall, 638 BGB. Verlangt B im Beispielsfall den Werklohn, zahlt A hiernach folglich nur einen Teil davon. Wenn A den Werklohn bereits gezahlt hat, kann er den zu viel gezahlten Betrag zurückerstattet verlangen.

V. Schadenersatz, §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB

Zuletzt sehen die Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht Schadensersatz nach den §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB vor. Wenn im obigen Fall aufgrund der Öffnung im Reetdach das Mobiliar des A beschädigt wird, kann er als Teil der Gewährleistungsrechte auch Schadensersatz geltend machen.

 

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