Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, §§ 1931 ff. BGB

Überblick - Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, §§ 1931 ff. BGB

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in den §§ 1931 ff. BGB geregelt.

I. Erbteil des Ehegatten im Verhältnis zu Verwandten, § 1931 I, II, IV BGB

Zunächst ist zu klären, wie sich das Ehegattenerbrecht zum Erbrecht der Verwandten verhält. Beispiel: A stirbt und hat eine Ehefrau sowie Kinder. Dies regelt § 1931 I, II und IV BGB. Im Verhältnis zu Verwandten erster Ordnung, also neben den Abkömmlingen des Verstorbenen, erbt der Ehegatte zu ¼. Das folgt aus § 1931 I 1 1. Fall BGB. Neben Verwandten der zweiten Ordnung – es existieren also keine Kinder, jedoch leben noch die Eltern des Verstorbenen - erbt der Ehegatte zu ½. Dies folgt wiederum aus § 1931 I 1 2. Fall BGB. Neben Verwandten der dritten Ordnung, also den Großeltern, erbt der Ehegatte ebenfalls zu ½, vgl. § 1931 I 1 3. Fall. Bei weiteren Ordnungen ist der Ehegatte Alleinerbe, vgl. § 1931 II BGB.

II. Einfluss des Güterrechts

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird jedoch auch durch das Ehegüterrecht beeinflusst. Hier sind drei Güterstände zu berücksichtigen: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft. Der Regelfall ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand gilt, wenn die Ehegatten keine vertragliche Regelung getroffen haben. Dagegen können Gütertrennung und Gütergemeinschaft vertraglich durch einen Ehevertrag vereinbart werden.

1. Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten die §§ 1363 ff. BGB. Mithin muss der Anteil des Zugewinnausgleichs im Todesfall zu dem ohnehin bestehenden gesetzlichen Erbteil hinzugerechnet werden. Hierbei bestehen zwei Möglichkeiten.

a) Erbrechtliche Lösung

Nach der erbrechtlichen Lösung gilt der Verweis des § 1931 III BGB auf § 1371 I BGB. Dort ist geregelt, dass der ansonsten bestehende Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe im Todesfalle pauschal mit einer Erhöhung um ¼ ausgeglichen wird. Erbt ein Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung nach § 1931 I 1 1. Fall BGB, erbt er zu ¼. Dieser Anteil erhöht sich pauschal um ¼, sodass der Ehegatte am Ende zu ½ erbt.

b) Güterrechtliche Lösung, § 1931 III BGB

Nach der güterrechtlichen Lösung gilt der Verweis des § 1931 III BGB auf § 1371 III BGB. Danach hat der Ehegatte auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, vgl. § 1942 BGB. Dies führt dazu, dass stattdessen konkret der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet wird, vgl. § 1378 BGB. Hinzu addiert wird sodann der Pflichtteil gemäß § 2303 II BGB. Im Einzelfall kann es mithin günstiger sein, den Zugewinnausgleichsanspruch konkret zu berechnen und den Pflichtteil zu beanspruchen, anstatt den gesetzlichen Erbteil zu fordern und diesen pauschal um ¼ zu erhöhen.

2. Gütertrennung

Hinsichtlich der Gütertrennung, die vertraglich vereinbart werden kann, gelten keine Besonderheiten, vgl. § 1931 I, II, IV BGB.

(3. Gütergemeinschaft)

Die Gütergemeinschaft spielt keine wichtige Rolle, weder in der Klausur noch in der Wirklichkeit.

III. Voraus, § 1932 BGB

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten regelt in § 1932 BGB zudem den sogenannten Voraus. Im Rahmen einer Ehe existieren oft lieb gewonnene Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke. Hierfür gelten besondere Regelungen. Im Falle des gesetzlichen Erbrechts gebührt dem Ehegatten damit zunächst einmal der Voraus. Dies ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, vgl. § 1932 II BGB. Dieser verweist auf § 2174 BGB, also den schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers. Diesen Anspruch auf den Voraus hat der Ehegatte vorab. Erst nach Erfüllung dieses Anspruchs erfolgt die Aufteilung des Erbes im Übrigen.

 

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