Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 70 ff. GG

Aufbau der Prüfung - Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 70 ff. GG

Die Gesetzgebungszuständigkeit ist in den Art. 70 ff GG normiert.

I. Grundsatz: Länder, Art. 70 GG

Der Grundsatz der Gesetzgebungszuständigkeit ist in Art. 70 GG geregelt. Danach haben grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit. Dies betrifft die Verbandskompetenz, also die Frage, auf welcher Ebene gehandelt wird.

II. Ausnahme: Bund

Der Bund hat nur ausnahmsweise die Gesetzgebungszuständigkeit inne.

1. Ausdrücklich geregelt

Zum einen verfügt der Bund über die Gesetzgebungskompetenz, wenn ausdrücklich vorgesehen ist, dass er die Gesetzgebungszuständigkeit hat. Die Art. 70 ff. GG kennen zwei Arten der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit.

a) Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 71, 73 GG

Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit ist in Art. 71 GG geregelt. Die Materien, für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit hat, sind in Art. 73 GG normiert. Außerhalb dieser Normen hat der Bund auch die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 105 I GG. Dies betrifft das Steuerrecht.

b) Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 72, 74 GG

Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit findet sich in den Art. 72, 74 GG. Art. 72 GG beschreibt dabei die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 74 GG enthält einen Katalog der Materien, für die der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit inne hat. Zu beachten ist an dieser Stelle Art. 72 II und III GG. Nach Art. 72 II GG hat der Bund für bestimmte Materien nur dann die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit, wenn ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Für die Materien, die in Art. 72 II GG nicht aufgeführt sind, kann der Bund eine bundeseinheitliche Regelung schaffen, wenn es ihm beliebt. Nach Art. 72 III GG können die Länder abweichende Regelungen treffen, auch wenn der Bund bereits im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung tätig geworden ist. Dies gilt zumindest für bestimmte Materien und stellt eine Durchbrechung von Art. 31 GG dar (Bundesrecht bricht Landesrecht). Auch hier ist eine Sondervorschrift zu beachten. Art. 105 II GG regelt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes im Steuerrecht.

2. Ungeschrieben

Zum anderen existieren auch ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes. Eine Gesetzgebungszuständigkeit kann danach kraft Natur der Sache entstehen. Es gibt Materien, die nur der Bund regeln kann, da der Regelungsgegenstand ausschließlich einen Bezug zum Bund aufweist. Beispiel: Einführung eines gesetzlichen Feiertages „Tag der Deutschen Einheit“. Es gibt keine geschriebene Gesetzgebungszuständigkeit. Darüber hinaus kann die Gesetzgebungszuständigkeit kraft Sachzusammenhangs entstehen. Dies wird auch Annexzuständigkeit genannt. Hier geht es um Fälle, in denen eine ausdrückliche Gesetzgebungszuständigkeit besteht, der aktuelle Fall jedoch ganz knapp nicht darunter fällt. Beispiel: Art. 73 I Nr. 1 GG. Danach hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Bundeswehr. Die Bundeswehrhochschule ist hier nicht geregelt. Wegen des engen Zusammenhangs mit der ausdrücklich geregelten Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, ist der Bund auch hierfür zuständig, denn bei der Bundeswehrhochschule geht es um die Förderung des akademischen Nachwuchses innerhalb der Bundeswehr.

 

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